Ein Tierarzt kann sich bei einem Gutachten für einen Pferdeverkauf nicht per Ausschlussklausel von der Haftung gegenüber dem Käufer befreien. Dies entschied das OLG Hamm in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.
Der zwischen dem Verkäufer und dem beklagten Tierarzt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Pferdekaufs abgeschlossene Vertrag über die Durchführung einer Ankaufsuntersuchung entfalte eine Schutzwirkung für den Kaufinteressenten, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Ihm gegenüber hafte der Arzt für Fehler bei der Ankaufsuntersuchung. Diese Haftung könne im Vertrag zwischen dem Verkäufer und der Tierarztpraxis nicht ausgeschlossen werden. Eine Haftungsfreizeichnung nur zu Lasten der Käuferin – wie sie der vorliegende Vertrag enthalte – sei unwirksam (Urt. v. 05.09.2013, Az. 21 U 143/12).
Geklagt hatte die Käuferin eines Pferdes, welches laut Kaufvertrag vier Jahre alt war. Der Kaufvertrag über 2.700 Euro sollte nach Durchführung einer zufriedenstellenden Ankaufsuntersuchung durch die beklagte Tierarztpraxis wirksam werden.
Zu einem späteren Zeitpunkt stellte sich heraus, dass das Pferd noch ein Milchgebiss hatte und erst zweieinhalb statt der angegebenen vier Jahre alt war. Als Reitpferd war es somit nicht einsetzbar.
Das 21. Zivilsenat sprach der Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 4.500 Euro zu.
tko/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Pferdekauf: . In: Legal Tribune Online, 04.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9741 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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