OLG Hamm bejaht Haftung: Schadensersatz für getretenen Hufschmied

19.05.2015

Die gesetzliche Tierhalterhaftung entfällt nicht dadurch, dass sich ein Hufschmied freiwillig einer gesteigerten Gefahr aussetzt, wenn er einem Pferd die Hufe beschlägt. Dies entschied das OLG Hamm in einem nun bekannt gewordenen Urteil.

Die Tierhalterhaftung nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt auch für Schäden, die ein Pferd einem Hufschmied während des Beschlags zufügt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass der Halter auch dann haften muss, wenn sich der Geschädigte bei der Erfüllung seiner Pflichten aus einem Beschlagvertrag einem höheren Risiko ausgesetzt (Urt. V. 22.04.2015, Az. 14 U 19/14).

Damit sprachen die Richter einem verletzten Hufschmied dem Grunde nach Schadensersatz zu. Über die Höhe muss allerdings noch entschieden werden. In der ersten Instanz hatte der 49-Jährige 50.000 Euro materiellen Schaden, 30.000 Euro Schmerzensgeld und eine monatliche Rente von 1.400 Euro dafür verlangt, dass er im Dezember 2010 von einem Wallach getreten worden war. Seitdem ist der Mann arbeitsunfähig.

Die Richter in Hamm urteilten nun, dass sich die vom Pferd ausgehende Gefahr durch den Tritt verwirklicht habe. Der Hufschmied habe nachgewiesen, dass er vom Wallach getreten worden sei und sich hierdurch komplexe Verletzungen zugezogen habe. Nur, weil er "auf eigene Gefahr" gehandelt habe, sei die gesetzliche Tierhalterhaftung nicht ausgeschlossen.

Der Hufschmied müsse sich auch kein Mitverschulden anrechnen lassen. Zwar hatte der beklagte Pferdehalter behauptet, der Schmied habe seinem Tier Schmerzen zugefügt und es hierdurch zum Austreten selbst veranlasst. Beweisen konnte der Mann dies aber nicht.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm bejaht Haftung: . In: Legal Tribune Online, 19.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15582 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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