Auch ein kräftiger Schlag auf den Kopf mit einem gefüllten Bierkrug kann zur Abwehr eines Angriffs rechtens sein. Dies entschied das OLG Hamm in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil.
In einer Notlage dürfen sich Angegriffene mit dem Mittel zur Wehr setzen, das sie zur Hand haben. Das schließe in Ausnahmefällen auch lebensgefährliche Mittel ein, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urt. v. 15.07.2013, Az. 1 RVs 38/13).
Das OLG bestätigte den Freispruch eines 23-Jährigen Angeklagten. Er hatte mit einem Glaskrug auf einen Gleichaltrigen eingeschlagen, um einen Freund nach einem Faustangriff vor weiteren Attacken zu schützen. Der vorherige Angreifer ging mit Platzwunde und Gehirnerschütterung zu Boden. Die Nothilfehandlung sei in der Situation aber gerechtfertigt gewesen, entschieden die Richter.
Der jetzt Freigesprochene habe nicht davon ausgehen können, dass weniger gefährliche Abwehrmaßnahmen - wie Wegschubsen oder ein Schlag mit der schwächeren Linken - den Angriff auf seinen Freund sofort und endgültig beendet hätten.
dpa/tko/LTO-Redaktion
OLG Hamm für schneidiges Nothilferecht: . In: Legal Tribune Online, 16.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9379 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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