Das OLG Hamm hat die Schadensersatzklage eines im Stadtpark verunglückten Rodlers gegen die Stadt abgelehnt. Der Rodler war auf einer Nebenstrecke des Parks gestürzt.
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm sah keine Verkehrssicherungsgründe, die die beklagte Stadt dazu verpflichten, potentielle Rodler im Stadtpark auf mögliche Gefahren hinzuweisen oder einen Hang für das Rodeln zu sperren.
Der Kläger rodelte im Januar 2009 auf einer Nebenstrecke im Stadtpark und stürzte an dem unteren Ende des Hanges. An dieser Stelle war der Hang durch einen mit einer Mauer abgefangenen Absatz zu einem tiefer liegenden Weg durchbrochen.
Nach Auffassung des Senats besteht jedoch schon keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle, weil das Gelände nicht als Rodelfläche, sondern als Park konzipiert sei. Hierfür typisch seien mit Mauerabgrenzungen versehene Wege.
Auch treffe den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden: Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass jeder Hang durchgängig befahrbar sei. Zudem hätte er sich vorab von der Eignung als Rodelpiste überzeugen müssen (OLG Hamm, Urt. v. 03.09.2010, Az. I-9 U 81/10).
OLG Hamm: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2093 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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