Eine Muslimin zerstörte in Essen ein Kunstwerk, durch das sie sich in ihren religiösen Gefühlen verletzt sah. Doch Glaubens- und Gewissensfreiheit bedeuten noch lange keinen Freibrief zur Sachbeschädigung, befand das OLG Hamm, das am Dienstag eine Geldstrafe von 400 Euro gegen die Studentin bestätigte.
Eine muslimische Studentin muss für das Zerschneiden eines Kunstplakats in Essen eine Geldstrafe von 400 Euro wegen Sachbeschädigung hinnehmen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte, wie vor ihm bereits das Landgericht (LG) Essen*, ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts (AG) Essen, wie das OLG am Dienstag mitteilte. Die Frau, die aus dem Osnabrücker Raum stammt, hatte sich 2013 in der Uni-Bibliothek an einer Collage mit Bildern aus dem israelischen Comicroman "Blutspuren" gestört, die Anglistik-Studenten in einer Ausstellung zeigten.
Weil die Studentin aus arabischen Schriftzeichen die Zeile "Nieder mit Allah" las, fühlte sie sich religiös beleidigt. Ein Mitarbeiter der Bibliothek bot noch an, die betreffende Stelle der Collage mit Papier abzudecken. Doch die Frau schnitt das Stück mit einer Schere aus. Ein Anwalt erstattet damals Anzeige.
Die im Grundgesetz garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit erlaube keine Sachbeschädigung, urteilte jetzt der 5. Strafsenat des OLG und wies damit die Revision** der Frau gegen das Essener Urteil als unbegründet zurück. Die Muslimin habe die aus ihrer Sicht anstößige Stelle unkenntlich machen wollen. Das sei auch straffrei möglich gewesen durch das Angebot des Bibliothekars, die Collage zu überdecken. Das Westfalen-Blatt hatte zuerst über die Entscheidung*** berichtet (Beschl. v. 24.03.2015, Az.: 5 RVs 7/15).
Um die Ausstellung, die sich mit grafischen Novellen befasste, hatte es Kontroversen zwischen den Machern vom Anglistik-Institut und muslimischen Kritikern gegeben. Bevor die Studentin die Collage zerschnitt, hatte sie bereits ein Bild abgehängt, das Teile aus dem Comic "Habibi" des US-Künstlers Craig Thompson zeigte.
Der Beschluss des OLG Hamm ist rechtskräftig.
dpa/avp/LTO-Redaktion
* Anm. d. Red.: Der Hinweis auf die Entscheidung des LG Essen wurde ergänzt. Geändert am 24.03.2015, 20:20.
** Anm. d. Red.: Hier stand zunächst "Berufung" statt "Revision". Geändert am 24.03.2015, 20:20.
*** Anm. d. Red.: Hier stand zunächst "Urteil" statt "Entscheidung". Geändert am 24.03.2015, 20:20.
Glaubensfreiheit rechtfertig nicht Sachbeschädigung: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15045 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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