OLG Hamm zu doppelter Rechtshängigkeit: AG muss Ent­schei­dung von Scharia-Gericht abwarten

31.01.2017

Wenn ein Scheidungsverfahren an einem libanesischen Scharia-Gericht rechtshängig ist, können deutsche Gerichte erst nach Abschluss des dortigen Verfahrens entscheiden. Das OLG Hamm hat deswegen einen Scheidungsbeschluss aufgehoben.

Ehescheidungsverfahren können nicht gleichzeitig vor einem deutschen Familiengericht und vor einem Scharia-Gericht im Libanon betrieben werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und einen Scheidungsbeschluss aufgehoben (Beschl. v. 06.01.2017, Az. 3 UF 106/16).

Der 28 Jahre alte Ehemann und die 24 Jahre alte Ehefrau stammen aus dem Libanon und schlossen dort 2009 die Ehe vor einem sunnitischen Scharia-Gericht. Anschließend lebten die Eheleute in Deutschland. Nach der Geburt einer Tochter trennten sich die Eheleute im Juli 2014. Im April 2015 beantragte die Ehefrau die Ehescheidung wegen nachgewiesenen Verschuldens des Ehemanns ("al tafreeq") und die Leistung einer Abendgabe beim zuständigen Scharia-Gericht in Jiyeh (Libanon).

Im September 2015 stellte sie zudem einen Scheidungsantrag beim Amtsgericht (AG) Herne. Der Ehemann hatte die Zurückweisung des Scheidungsantrags beantragt, weil er nicht geschieden werden wolle und im Libanon zu Unrecht auf Zahlung einer Abendgabe verklagt worden sei. Obwohl die Ehefrau bei der Anhörung durch das AG angegeben hatte, dass im Libanon noch ein Verfahren auf ʺTrennung und Zahlung der Brautgabeʺ laufe, sprach das Familiengericht die beantragte Scheidung aus und ordnete die Durchführung des Versorgungsausgleichs an.

Verfahren steht Einwand doppelter Rechtshängigkeit entgegen

Die dagegen eingelegte Beschwerde des Ehemanns war vor dem OLG Hamm vorläufig erfolgreich. Dem deutschen Ehescheidungsverfahren stehe, so der Senat, ein Verfahrenshindernis entgegen, der den angefochtenen Beschluss unzulässig mache. Die Ehefrau sei beim Abschluss der mündlichen Verhandlung vor dem deutschen Familiengericht aus prozessualen Gründen daran gehindert gewesen, einen zulässigen und wirksamen Scheidungsantrag zu stellen.

Zwar sei das deutsche Familiengericht für Scheidungsverfahren wie das vorliegende grundsätzlich international zuständig und auch befugt, eine nach dem Scharia-Recht im Libanon geschlossene Ehe zu scheiden. Das Scheidungsverfahren vor dem Scharia-Gericht sei jedoch früher durch Zustellung des Antrags an den Ehemann rechtshängig geworden als das deutsche Scheidungsverfahren. Dem deutschen Ehescheidungsverfahren stehe deswegen der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit entgegen. Es sei auszusetzen und könne erst nach dem Abschluss des Ehescheidungs- und Morgengabeverfahrens im Libanon fortgesetzt werden. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung soll das AG den Fall nun neu verhandeln und entscheiden.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zu doppelter Rechtshängigkeit: . In: Legal Tribune Online, 31.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21943 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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