Bei einem Hallenturnier 2013 in Augustdorf war ein ungesichertes Tor auf einen 11-Jährigen gestürzt. Das LG Detmold hatte den Jugendobmann wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen verurteilt. Jetzt schritt das OLG Hamm ein.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat die Verurteilung eines Jugendobmanns eines Sportvereins in Augustdorf wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen aufgehoben. Die Vorinstanz, das Landgericht (LG) Detmold, müsse der Vorwurf erneut prüfen, befanden die OLG-Richter (Beschl. v 12. 01.2016, Az. 3 RVs 91/15).
Die Verurteilung beruhte auf einem Vorfall im Januar 2013. Der Verein des Jugendobmanns hatte die Hallenkreismeisterschaften im Fußball für die D-Jugend ausgerichtet. Währenddessen war ein ungesichertes Tor in einer Nebenhalle, der den Spielern zum Aufwärmen und Verweilen zur Verfügung stand, aufgrund eines Lattentreffers umgefallen und auf einen 11-Jährigen gestürzt. Dieser erlitt schwere Kopfverletzungen. Das LG Detmold sah hierin einen Verstoß gegen die Überwachungspflicht des Angeklagten. Ihm sei bekannt gewesen, dass das Tor ungesichert gewesen sei und er habe damit rechnen müssen, dass Kinder hierauf schießen würden und es umfallen könne, nahm das Gericht an. Er habe die Tore entfernen oder sichern müssen, so das Urteil.
Auf die Revision des Jugendobmanns hin hob das OLG diese Entscheidung nun aber auf und verwies die Sache an das LG zurück. Die bisherigen Feststellungen ließen eine Verurteilung nicht zu. Das LG habe nicht ausreichend aufgeklärt, ob der Angeklagte den Unfall objektiv sorgfaltspflichtwidrig herbeigeführt habe, so der Dritte Senat. Es müsse festgestellt werden, ob er darauf habe vertrauen können, dass die Kinder selbst – trotz ihres jungen Alters – die Gefahr des ungesicherten Tores hätten kennen können.
Fehlende Berücksichtigung der Tätigkeit als Ehrenamt
Es könne zudem darauf ankommen, ob den Kindern der Aufenthalt in der kleinen Halle ohne Betreuer überhaupt erlaubt war. Tatsächlich hatte schon das LG festgestellt, dass ein Schild vor der Nebenhalle darauf hingewiesen hatte, dass dies nicht gestattet sei. Es müsse weiterhin geprüft werden, ob der Jugendobmann darauf habe vertrauen dürfen, dass die Kinder entsprechend beaufsichtigt werden würden, führten die Richter weiter aus.
Es dürfe außerdem nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte ehrenamtlich tätig gewesen sei. An die Sorgfaltspflicht eines ehrenamtlich Tätigen dürften keine übersteigerten Anforderungen im Sinne einer Sicherheitsgarantie gestellt werden, so die Entscheidung.
Das LG hatte die Verurteilung u.a. darauf gestützt, dass der Angeklagte mit einem Umstürzen des Tores habe rechnen müssen. Wie es zu dieser Einschätzung gekommen sei, bliebe aber unklar, betonte das OLG nun. Gleiches gelte für die Annahme, der Jugendobmann habe damit rechnen müssen, dass Kinder in der kleinen Halle unbeaufsichtigt Fußball spielen würden. Eine Verurteilung könne aber nur ergehen, wenn der Täter alle Umstände hätte kennen können, die zum Schadensereignis geführt haben.
una/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Torunfall bei Hallenturnier: . In: Legal Tribune Online, 16.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18480 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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