Weil sie eigentlich einen männliche Vornamen trug, wollte eine Frau aus dem Libanon diesen nach ihrer Einbürgerung ändern lassen. Doch mit ihrem Namenswunsch zeigte sich das Standesamt unzufrieden. Es müsse schon ein in Deutschland gebräuchlicher Name sein, hieß es dort. Stimmt nicht, sagten jetzt die Richter des OLG.
Gibt es zu dem bisherigen ausländischen Vornamen keinen entsprechenden deutschen, so kann der Betroffene auch einen anderen Vornamen wählen. Beschränkungen bestünden nicht, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, wie am Donnerstag bekannt wurde. So darf sich eine Frau aus dem Libanon nun "Riham" nennen (Beschl. v. 16.04.2014, Az. 15 W 288/13).
Mit dieser Entscheidung konkretisierten die Richter die gesetzlichen Voraussetzungen für die Angleichung eines im Ausland erworbenen Vornamens an das deutsche Namensrecht. Sie hätten keinen hinreichenden Grund gesehen, die einschlägige Vorschrift, Art. 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, einschränkend zu interpretieren, erklärten sie. Stattdessen solle die Regelung die Integration erleichtern.
Die Frau hatte von ihren Eltern den Namen "Ihab" erhalten und damit einen männlichen Vornamen. Im Jahr 2013 erfolgte ihre Einbürgerung, kurz darauf beantragte sie die Angleichung ihres Namens beim Standesamt. Das weigerte sich aber, wollte den Wunsch der Frau, sie wolle künftig "Riham" heißen, nicht erfüllen. Der Name müsse in Deutschland gebräuchlich sein, meinten die Verantwortlichen.
Das OLG entschied jedoch anders und betonte, dass auch ausländische Vornamen in Deutschland zunehmend akzeptiert würden. Bei der Namensvergabe stehe weniger die Tradition, als eher der Klang oder persönliche Vorlieben im Vordergrund. Vor 20 Jahren hätte der sprachliche Ursprung eines Vornamens zwar eine hohe Bedeutung genossen, davon könne man heute jedoch nicht mehr ausgehen. Das Gericht wies das Standesamt damit an, die Erklärung der Frau entgegenzunehmen und zu beurkunden.
una/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Namensangleichung: . In: Legal Tribune Online, 08.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11913 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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