Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein privater Bauherr nicht dafür haftbar gemacht werden kann, wenn ein Handwerker Dacharbeiten unzureichend absichert und deswegen vom Dach stürzt. Die gebotene Absicherung obliege dem Handwerker und unterfalle nicht den Verkehrssicherungspflichten des Bauherren.
Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens musste sich der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit den Folgen des Sturzes eines Elektrikers befassen. Dieser hatte sich bei der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Flachdach einer Halle schwer verletzt, als er durch ein Plastikfenster brach und sieben Meter in die Tiefe stürzte.
Der Handwerker verlangte von seinem Auftraggeber Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 27.000 Euro. Seiner Ansicht nach habe der Bauherr die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil er keine Anweisung zur ordnungsgemäßen Absicherung der Fenster gegeben habe.
Das OLG sah dies anders: Genau wie zuvor bereits das Landgericht Münster, entschieden die Richter, der Handwerker habe als Fachmann die für die Dacharbeiten notwendigen Absicherung selbstständig vornehmen müssen. Einer speziellen Anweisung seitens des Bauherren habe es hingegen nicht bedurft. Dieser habe annehmen dürfen, dass der Handwerker geeignete Sicherungsmaßnahmen ergreifen werde. Auch sei ein privater Bauherr nicht dafür verantwortlich, dass ein von ihm beauftragter Fachmann die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einhalte (Beschl. v. 21.02.2014, Az. 11 W 15/14).
mbr/LTO-Redaktion
OLG Hamm zur Haftung des Bauherrn: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11423 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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