Die Behörden dürfen auch für geparkte PKW ohne oder mit falscher Umweltplakette Bußgelder verhängen, denn auch diese nehmen am Verkehr teil. Dies entschied das OLG Hamm in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss.
Bei geparkten Fahrzeugen sei im Regelfall klar, dass diese durch Motorkraft bewegt wurden. Befindet sich das Fahrzeug in einer Umweltzone und fehlt eine ordnungsgemäße Plakette, so darf auch hier ein Bußgeld verhängt werden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Beschl. v. 24.09.2013, Az. 1 RBs 135/13).
Zum Straßenverkehr gehöre auch das Parken, das die Straßenverkehrsordnung (StVO) als Teil des ruhenden Verkehrs erfasse. Es müsse auch nicht auf unwahrscheinliche Ausnahmen abgestellt werden, so etwa die Möglichkeit, dass das Fahrzeug, ohne selbst in Betrieb genommen worden zu sein, mittels eines Anhängers in die Umweltzone transportiert worden sei.
Ein 35-jähriger hatte seinen Wagen im Norden Dortmunds abgestellt. Auf seiner Windschutzscheibe war eine grüne Plakette angebracht, die aber ein anderes Kennzeichen auswies. Der Mann erhielt ein Bußgeld von 40 Euro.
una/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu falscher Umweltplakette: . In: Legal Tribune Online, 09.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9768 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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