OLG Hamm bestätigt Geldstrafe: Ach­tung, Pozilei!

27.06.2022

Ein Tippfehler in der Überschrift? Nein, sondern die Aufschrift der neongelb-blauen Jacke eines Ostwestfalen. Das Tragen dieser vermeintlichen Uniform brachte dem Mann eine Geldstrafe ein, die das OLG Hamm nun bestätigte.

Wegen des Tragens einer Warn- und Schutzjacke mit der Aufschrift "POZILEI", die der Uniform der nordrhein-westfälischen Polizei auch in deren Farben zum Verwechseln ähnlich sieht, muss ein 43-Jähriger eine Geldstrafe zahlen. Das bestätigte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem am Montag veröffentlichten Beschluss (v. 09.06.2022, Az. 4 RVs 62/22).

Bei Tragen dieser Jacke droht StrafeEin Ostwestfale drehte eine Tour auf seinem Pedelec. Dabei trug der Borchener eine dunkelblaue Hose sowie eine neongelb-dunkelblaue Jacke mit silbernen Reflektorstreifen. Darauf prangte in großen, silbernen Buchstaben die Aufschrift "POZILEI". An einer Kreuzung hielt der 43-Jährige neben einem Auto, klopfte gegen die Seitenscheibe und schalt die Fahrerin wegen ihrer Fahrweise.

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Dafür wurde er vom Landgericht Paderborn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen á 55 Euro veurteilt wegen des unbefugten Tragens einer Uniform nach § 132a Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch (StGB). Dafür reiche es nämlich aus, dass eine Uniform getragen werde, die beispielsweise einer Polizeiuniform zum Verwechseln ähnlich sieht. Die Verwechslungsgefahr bejahte das Gericht aufgrund der konkreten Situation im Straßenverkehr und des Aufdrucks "POZILEI". Auch wenn das Wort tatsächlich nicht existiere und offenbar bewusst falsch geschrieben worden war, läse ein durchschnittlicher Beobachter bei flüchtiger Betrachtung eben doch "Polizei".

Diese Entscheidung bestätigte nun das OLG Hamm und verwarf damit die Revision des Pedelecfahrers. Trotz des "Buchstabensalats", wie das Gericht die Aufschrift der Jacke beschrieb, hätte sein Outfit der Uniform der nordrhein-westfälischen Fahrradpolizei zum Verwechseln ähnlich gesehen. Die Verwechslungsgefahr, vor der der Straftatbestand schützen soll, sei damit gegeben gewesen. Dass die Zeuginnen und Zeugen des Vorfalls letztlich doch bemerkten, dass es sich nicht um einen echten Polizisten gehandelt hat, sei bei der Bewertung unerheblich. Denn geschützt werden solle mit der Norm schon vor der bloßen Gefahr solcher Verwechslungen.

Eine Amtsanmaßung wurde dem Mann nicht zur Last gelegt, da er sich nicht ausdrücklich als Polizeibeamter ausgegeben hatte.

ast/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

OLG Hamm bestätigt Geldstrafe: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48864 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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