OLG Hamm zu illegalen Verkauf von Cannabisprodukten: Kunden rau­chen Indu­s­trie­hanf – Frei­spruch auf­ge­hoben

01.07.2016

In seinem Headshop verkaufte ein Mann Industriehanf aus zertifiziertem Saatgut, unter anderem als Inhalt von Duftkissen. Seine Kunden rauchten es aber trotzdem. Das OLG Hamm hat einen Freispruch des Mannes nun aufgehoben.

Der Handel mit Cannabisprodukten aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut oder mit einem Wirkstoffgehalt von weniger als 0,2 Prozent THC (Tetrahydrocannabinol) ist illegal, wenn er nicht ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm auf Revision der Staatsanwaltschaft Paderborn, der sich die Generalstaatsanwaltschaft Hamm angeschlossen hat, entschieden, und damit das Berufungsurteil des Landgerichts (LG) Paderborn aufgehoben (Urt. v. 21.06.2016, Az. 4 RVs 51/16).

In den Jahren 2011/12 unterhielt der Angeklagte einen sogenannten Headshop. In diesem bot er u. a. Industriehanf aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut zum Verkauf an, zum Teil als Räucherhanf oder als Inhalt von Duftkissen. An einen Kunden soll er 5 kg Hanf mit mindestens 10 g THC und damit einem Wirkstoffgehalt von über 0,2 Prozent geliefert haben, die der Kunde weiterveräußerte. Einem weiteren Kunden aus soll er nach einer Internetbestellung zwei Hanfduftkissen mit jeweils 30 g Hanf übersandt haben, die der Kunde zum Teil zu Rauschzwecken verwandte.

Das zunächst mit dem Fall befasste Amtsgericht (AG) Höxter verurteilte den Headshop-Betreiber wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Das LG sprach ihn aber frei: Es sah die vertriebenen Cannabisprodukte als verkehrsfähig an und meinte, der Mann habe in Bezug auf den Wirkstoffgehalt jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. So habe er unter anderem den Wirkstoffgehalt der bezogenen Hanfprodukte nicht auf einen Wert von über 0,2 Prozent THC überprüfen müssen.

Ausnahmevorschrift soll Cannabisverbot nicht aufweichen

Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist vorerst erfolgreich. Das OLG Hamm hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Paderborn zurückverwiesen.

Die Feststellungen des LG rechtfertigen keinen Freispruch, entschied der 4. Strafsenat am OLG. Die vom Angeklagten vertriebenen Cannabisprodukte seien grundsätzlich nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel. Das LG sei im vorliegenden Fall zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) den infrage stehenden Vertrieb ausnahmsweise gestatte.

Die einschlägige Ausnahmevorschrift in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG setze nicht nur voraus, dass die Cannabisprodukte aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut stammten und einen bestimmten THC-Gehalt nicht überstiegen. Voraussetzung sei außerdem, dass der Verkehr mit diesen Produkten ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken diene, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschlössen. Die Ausnahmeregelung diene nicht dazu, die Bevölkerung mit THC-schwachen Cannabisprodukten zu persönlichen Konsumzwecken zu versorgen und solle nicht das generelle Cannabisverbot aufweichen.

Headshopbetreiber hat gesteigerte Prüfpflichten

Ein zulässiger gewerblicher Zweck im Sinne der Ausnahmebestimmung sei laut dem Senat erst dann gegeben, wenn der Hanf zu einem unbedenklichen Produkt wie zum Beispiel Papier, Seide oder Textilien weiterverarbeitet werden solle. Der bloße Konsum sei kein zulässiger gewerblicher Zweck in diesem Sinne. Deswegen müsse auch bei der Weitergabe von Cannabisprodukten aus einem zertifizierten Anbau gewährleistet sein, dass die Abnehmer ausschließlich die Weiterverarbeitung zu unbedenklichen Produkten beabsichtigten. Erst unbedenkliche Cannabisprodukte dürften dann an einen Endbenutzer abgegeben werden.

Einen derartigen Ausnahmefall habe das LG aber nicht hinreichend geprüft. Es habe nicht festgestellt, dass die vom Angeklagten veräußerten Cannabisprodukte ausschließlich den gesetzlich zulässigen gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken gedient hätten beziehungsweise dienen sollten. Auch habe es nicht festgestellt, dass die mit dem Vertrieb verfolgten Zwecke einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen und die abgegebenen Produkte nur einen geringen THC-Gehalt aufgewiesen hätten, letzteres habe jedenfalls für einen Teil der vertriebenen Produkte nicht zugetroffen.

Die vorgenannten Feststellungen seien im vorliegenden Fall auch nicht deswegen entbehrlich, weil sich der Angeklagte in einem seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließenden, unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Als Betreiber eines Headshops hätten ihm gesteigerte Erkundigungs- und Prüfungspflichten oblegen. Dass er diesen nachgekommen sei und dabei eine Auskunft erhalten habe, nach der er auf die Rechtmäßigkeit seines Handelns vertrauen durfte, sei nicht festgestellt worden.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zu illegalen Verkauf von Cannabisprodukten: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19864 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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