Weil ein 55-jähriger Mann Chatkontakt zu einer Neunjährigen hatte, ist er zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Er wollte unter anderem, dass das Kind ihm eine Freundin "vermittelt".
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat die Revision eines Mannes zurückgewiesen, der sich gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gewehrt hatte. Der seinerzeit 55-Jährige hatte über Whatsapp Chatkontakt zu einer Neunjährigen (Beschl. v. 14.01.2016, Az. 4 RVs 144/15).
Ende 2014 chattete der Angeklagte über den Kurznachrichtendienst Whatsapp mit einer damals Neunjährigen, die er, ebenso wie ihre Mutter, bereits einige Zeit kannte. Im Rahmen des Chats fragte der Mann das Mädchen zunächst nach ihrem Freund und ob sie glücklich mit ihm sei. In den nächsten Tagen erkundigte er sich, ob die Nacht mit ihrem Freund "schön" gewesen sei, ob sie für ihn, den 55-jährigen, "eine Freundin" habe, "die nicht erwachsen" sein müsse, sowie sodann, ob sie - gemeint waren das Mädchen, ihr Freund, eine an den Mann "vermittelte" Freundin und er selbst - "zu 4 was machen" können, "du und dein Freund und ich mit ihr". Die weiteren Nachrichten, die der Angeklagte über Whatsapp an die Geschädigte versandte, erhielt ihre Mutter, die zwischenzeitlich das Telefon ihrer Tochter an sich genommen hatte.
Aufgrund des Chats verurteilte das Amtsgericht den Mann wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Die gegen die Verurteilung eingelegte Sprungrevision blieb nun erfolglos.
OLG: Sexuelles Erlebnis vorgeschlagen
Die vom Angeklagten auf das Mobiltelefon der Geschädigten gesandten Nachricht mit dem Vorschlag, "zu 4 was machen" sei eine Schrift im Sinne des Straftatbestandes, so der 4. Strafsenat. Mit dieser Kurznachricht habe der Mann auf die Minderjährige eingewirkt. Ein solches Einwirken könne auf verschiedene Weise erfolgen, z.B. wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen oder das Erwecken von Neugier.
Im vorliegenden Fall sei es zwar noch nicht zu einem wiederholten Drängen oder zu einem Überreden gekommen, da die zuvor übersandten Nachrichten noch keinen hinreichenden sexuellen Hintergrund gehabt hätten. Die infrage stehende Nachricht diene aber - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der vorangegangenen Nachrichten, in denen unter anderem "die Nacht" mit dem Freund des Mädchens thematisiert worden sei - ersichtlich dem Wecken von Neugier.
Dabei habe der Angeklagte ein sexuelles Erlebnis mit mehreren Beteiligten vorgeschlagen, welches das Mädchen zuvor - einem Freund zugewandt - noch nicht gehabt habe. Das habe das Amtsgericht zutreffend als strafbar bewertet. Der Umstand, dass der Mann das Mädchen im Zeitpunkt des Chats bereits gekannt habe, sei - anders als die Revision gemeint hatte - unerheblich, weil der Straftatbestand keine Anonymität voraussetze.
acr/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu sexuellem Missbrauch: . In: Legal Tribune Online, 19.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18527 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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