Der ausgestreckte Arm zum Hitlergruß ist strafbar– egal mit welcher Extremität. Damit ist ein Mann vor dem OLG Hamm gescheitert, der glaubte, eine Strafbarkeit beim Zeigen des Grußes mit dem linken Arm umgehen zu können.
Auch wer den Hitlergruß mit dem linken Arm zeigt, macht sich strafbar. Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit einem aktuellen Beschluss klar und bestätigt damit die Verurteilung eines 51-jährigen Mannes aus Bremen (Beschl. v. 25.06.2024 , Az. 4 ORs 71/23). Dieser hatte laut Mitteilung am Rande eines G7-Treffens 2022 in Münster die Geste gegenüber Demonstranten aus dem linken Spektrum gezeigt, aber nach eigener Aussage absichtlich zu Provokationszwecken den linken Arm benutzt, weil er dies nicht für verboten hielt. Er selbst räumte ein, dass dies eine "Dummheit" gewesen sei.
Sowohl Amts- und Landgericht Münster hatten ihn jedoch wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86, 86a Strafgesetzbuch (StGB)) schuldig gesprochen. Der nicht vorbestrafte und im Wesentlichen geständige Mann sollte laut Landgerichtsurteil eine Geldstrafe von insgesamt 600 Euro zahlen (Tagessätze und Höhe hat LTO bei Gericht angefragt und werden hier ggf. ergänzt). Dagegen legte er Revision ein, die das OLG Hamm mit Beschluss vom 25. Juni allerdings als unbegründet verwarf, wie es nun mitteilte.
Bereits das Bundesverfassungsgericht und andere Obergerichte hätten festgestellt, dass es egal sei, mit welchem Arm der Hitlergruß ausgeführt werde, so das OLG. Er stelle so oder so eine verbotene nationalsozialistische Grußform dar. Solche Kennzeichen sollen aus dem Bild des politischen Lebens grundsätzlich verbannt werden, begründete das Gericht die Strafnorm. Zeichen wie der Hitlergruß seien kein Mittel der politischen Auseinandersetzung. Insofern könne sich der Angeklagte nicht darauf berufen, er habe absichtlich nur den linken Arm zur Provokation der politischen Gegner benutzt.
dpa/xp/LTO-Redaktion
OLG Hamm: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54905 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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