Auch im Gefängnis gilt Nichtraucherschutz, stellt das OLG Hamm in einem Beschluss klar. Zur Not müssten Rauchmelder installiert werden, um es durchzusetzen.
Justizvollzugsbehörden müssen sicherstellen, dass der Nichtraucherschutz für ihre Insassen effektiv durchgesetzt wird. Dies geht aus einem nun veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor (Beschl. v. 18.07.2017, Az. 1 Vollz(Ws) 274/17).
Ausgangspunkt war die Klage eines Patienten des Justizvollzugskrankenhauses Fröndenberg. Der 1977 geborene Strafgefangene war dort zwischenzeitlich für über eine Stunde in einem Warteraum mit 14 anderen Insassen untergebracht, von denen acht Personen rauchten.
Der Mann wollte diese Zumutung nicht hinnehmen und beantragte bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts (LG) Dortmund, festzustellen, dass seine gemeinsame Unterbringung mit Rauchern in dem Warteraum rechtswidrig war. Er sah darin einen Verstoß gegen das nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG). § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 c) NiSchG ordnet ein Rauchverbot in öffentlichten Einrichtungen an. Die Kammer folgte seinem Begehren allerdings nicht. Das Krankenhaus könne nichts für die Beeinträchtigung, so die Begründung.
BVerfG stellte Grundsätze für Nichtraucherschutz in Gefängnissen auf
So seien den Gefangenen beim Zutritt Feuerzeuge abgenommen worden, um Rauchen in den Räumlichkeiten des Krankenhauses zu verhindern. Auch wenn das nicht funktioniert habe, seien somit Maßnahmen zum Nichtraucherschutz getroffen worden. Seine Rechte seien also vielmehr durch die dennoch rauchenden Mitgefangenen verletzt worden, argumentierte das Gericht.
Das OLG ließ diese Begründung in seinem Beschluss nicht durchgehen und gab der Rechtsbeschwerde des Insassen gegen die Entscheidung des LG Dortmund statt. Das bloße Abnehmen der Feuerzeuge genüge den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgestellten Grundsätzen zum Nichtraucherschutz nicht, stellte der 1. Strafsenat fest. Die Karlsruher Richter hatten 2013 entschieden, dass Nichtraucher nur dann zusammen mit Rauchern untergebracht werden dürften, wenn die Durchsetzung des Rauchverbots gewährleistet sei. Diese dürfe aber nicht dem nichtrauchenden Gefangenen auferlegt werden, vielmehr müsse die Vollzugsbehörde dafür Vorkehrungen treffen (Beschl. v. 20.03.2013, Az. 2 BvR 67/11).
Danach habe der Staat den Justizvollzug so zu gestalten, dass dem Anspruch eines nichtrauchenden Gefangenen auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal Rechnung getragen werde, so das OLG.
OLG: Vollzugsbehörde muss Rauchverbot durchsetzen
Deswegen sei es Aufgabe der Vollzugsbehörde, im vorliegenden Fall des Justizvollzugskrankenhauses, durch geeignete Vorkehrungen, wie z. B. Rauchmelder, für die effektive Durchsetzung des gesetzlichen Rauchverbots zu sorgen.
Damit hob das OLG den angefochtenen Beschluss auf und stellte die Rechtswidrigkeit der Unterbringung fest. Der Beschluss ist rechtskräftig.
mam/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Rauchverbot in JVA: . In: Legal Tribune Online, 04.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24843 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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