Der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan hat laut SPON Berufung gegen das Urteil, welches dem TV-Moderator Jan Böhmermann die Verbreitung seines umstrittenen "Schmähgedichts" weitgehend, aber eben nicht vollständig untersagte.
Der Streit zwischen Jan Böhmermann und Recep Tayyip Erdogan war aus den Schlagzeilen verschwunden, seit das Landgericht (LG) Hamburg dem TV-Moderator im Februar dieses Jahres die Verbreitung des Großteils seines sog. "Schmähgedichtes" untersagt hat. Böhmermann, vertreten durch den bekannten Medienrechtler Christian Schertz, legte bereits im März Berufung gegen die Entscheidung ein. Nach einem Bericht von Spiegel Online (SPON) hat nun auch der türkische Präsident Berufung eingelegt.
In seiner TV-Sendung "Neo Magazin Royale" hatte Böhmermann Erdogan zahlreiche unvorteilhafte Eigenschaften angedichtet, darunter eine Neigung zum Geschlechtsverkehr mit Ziegen und Schafen sowie eine Vorliebe für Kinderpornos. Böhmermann selbst hatte vor der Rezitation des Gedichts erklärt, er wolle damit anschauungsweise den Unterschied zwischen legitimer Sach- und illegitimer Schmähkritik deutlich machen - eine Anspielung auf Erdogans repressiven Umgang mit kritischer Berichterstattung im Allgemeinen und seine Reaktion auf eine zuvor in der Sendung "extra3" ausgestrahlte Satire im Speziellen.
Das LG untersagte die Wiedergabe des Gedichtes auf Erdogans Klage hin weitgehend, sparte jedoch einige Zeilen von dem Verbot aus, namentlich diejenigen, die sich mit der Unterdrückung religiöser Minderheiten ("und Minderheiten unterdrücken [...] Kurden treten, Christen hauen") sowie Polizeigewalt gegen (weibliche) Demonstranten befassen ("Er ist der Mann der Mädchen schlägt, und dabei Gummimasken trägt") beziehungsweise aus allgemeiner Charakterkritik bestehen ("Sackdoof, feige und verklemmt, ist Erdogan der Präsident").
Verbot einzelner Zeilen sinnvoll?
Gegen diesen Restbestand erlaubter Zeilen habe Erdogan nun Berufung eingelegt. Vertreten wird er von Rechtsanwalt Mustafa Kaplan, nachdem sein voriger Rechtsbeistand Michael-Hubertus von Sprenger das Mandat im Mai niedergelegt hatte. Kaplan spricht laut Spiegel Online in der Berufungsschrift von einer "rassistisch-sexistischen" Überfrachtung des Gedichts und geht auf die Passage zum Schlagen von Mädchen ein, nicht hingegen auf jene zur Verfolgung von religiösen und ethnischen Minderheiten.
Das OLG Hamburg bestätigte den Eingang der Berufung auf Nachfrage; ein etwaiger Verhandlungstermin sei noch nicht bestimmt. In seiner Entscheidung wird sich das Gericht wohl auch mit der methodischen Herangehensweise der Vorinstanz auseinandersetzen müssen: Das Verbot einiger und die Erlaubnis anderer Zeilen des Gedichts war zum Teil als sinnwidrige Zergliederung eines zusammengehörigen Gesamtwerkes in seine Einzelteile kritisiert worden.
Ein auf Anzeige und Antrag von Erdogan betriebenes Strafverfahren gegen Jan Böhmermann war bereits im Oktober vergangenen Jahres von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. In der Folge wurde die Abschaffung des § 103 StGB zur "Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten" beschlossen.
cvl/LTO-Redaktion
Verbot verbleibender Zeilen beantragt: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23440 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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