Das OLG Frankfurt hat einer Zahnarzthelferin untersagt, in ihrem eigenen Zahnkosmetikstudio die Durchführung einer Zahnreinigung mittels "Airflow" und bestimmte Zahnbleachings als selbstständige gewerbliche Tätigkeit ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt anzubieten. Dies geht aus einem am Montag bekannt gegebenen Urteil hervor.
Geklagt hatte die Landeszahnärztekammer Hessen, die der Ansicht war, die Beklagte übe in ihrem Studio durch diese Tätigkeiten Zahnheilkunde aus, was nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) den Zahnärzten vorbehalten sei.
Die beklagte ausgebildete Zahnarzthelferin, die hauptberuflich bei einem Zahnarzt angestellt ist und das Zahnkosmetikstudio seit einigen Jahren zusätzlich betreibt, war der Meinung, bei den von ihr angebotenen Dienstleistungen handele es sich um rein kosmetische Anwendungen.
Während das in erster Instanz zuständige Landgericht (LG) Frankfurt am Main die Klage abgewiesen hatte, sah das in der Berufung angerufene Oberlandesgericht (OLG) die Klage als begründet an und änderte das Urteil des LG ab (Urt. v. 01.03.2012, Az. 6 U 264/10).
Hiernach ist es der Beklagten nunmehr verboten, ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt Zahnbleachings vorzunehmen, es sei denn das Bleaching erfolgt mit so genannten "Massmarket-Produkten", bei denen der Wasserstoffperoxidgehalt 5 Prozent nicht übersteigt. Darüber hinaus ist es der Beklagten untersagt, selbständig - also ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt - Zahnreinigungen mittels eines Wasserpulverstrahlgeräts
("Airflow") vorzunehmen.
Gegen das Urteil kann die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.
age/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt urteilt zugunsten von Zahnärzten: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5701 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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