Weil er den inländischen Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat, scheitert ein französischer Feuerwehrmann mit seiner Beschwerde gegen die Corona-Impfpflicht vor dem EGMR.
Ein französischer Feuerwehrmann ist mit seiner Beschwerde gegen die französische Corona-Impfpflicht vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gescheitert. Die Beschwerde sei bereits unzulässig (Urt. v. 06.10.2022, Az. 46061/21).
Der Feuerwehrmann reichte am 10. September 2021 seinen Antrag beim EGMR ein. Er richtet sich gegen die in Frankreich für manche Berufsgruppen geltende Impfpflicht gegen das Coronavirus. Das entsprechende Gesetz wurde am 5. August verabschiedet und sieht vor, dass u.a. Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich sowie Rettungskräfte und Feuerwehrleute grundsätzlich seit dem 15. September 2021 ihren Beruf nicht mehr ausüben dürfen, wenn sie keinen Nachweis einer vollständigen Impfung vorzeigen können. Sie können entweder mit der Zustimmung ihres Arbeitgebers bezahlt dienstfrei gestellt oder auch unter Aussetzung des Gehalts von ihren Pflichten freigestellt werden, so lange sie die Impfverpflichtung nicht erfüllen – so geschehen auch beim Beschwerdeführer.
Der Feuerwehrmann ist der Auffassung, dass dies gegen sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) und gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) verstößt.
Die Straßburger Richter:innen kamen jedoch gar nicht zu einer Entscheidung darüber. Der Feuerwehrmann habe nämlich den inländischen Rechtsweg in Frankreich nicht ausgeschöpft, indem er direkt vor den EGMR gezogen ist. Er hätte in Frankreich sowohl zuerst gegen das Gesetz an sich als auch gegen seine Suspendierung vorgehen können.
pdi/LTO-Redaktion
Beschwerde eines Feuerwehrmanns unzulässig: . In: Legal Tribune Online, 06.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49811 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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