Ein Nachbar muss das Ausschwenken eines nebenan stehenden Baukrans über das eigene Grundstück dulden. Dies geht aus einem Beschluss des OLG Frankfurt hervor.
Voraussetzung sei allerdings, dass der Bauherr dem Nachbarn die Arbeiten mindestens zwei Wochen vorher anzeigt und ihm die Möglichkeit gibt, wegen möglicher Schäden eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
In dem konkreten Fall hatte sich ein Grundstückseigentümer dagegen gewandt, dass ein auf dem Nachbargrundstück stehender Kran mit seinem
Arm über das eigene Grundstück zog und dabei mit Baumaterialien beladen war.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) könne es in einem engen innerörtlichen Bereich durchaus erforderlich sein, dass der Luftraum über einem Nachbargrundstück für Baumaßnahmen in Anspruch genommen werden müsse. Daher sei es notwendig, für die gegenseitigen Interessen einen angemessenen Ausgleich zu finden. Dazu zähle die rechtzeitige Information des Nachbarn ebenso wie das Angebot einer finanziellen Absicherung für eventuelle Schäden.
Im vorliegenden Fall hatte der Bauherr beides unterlassen. Das OLG wertete sein Vorgehen als rechtswidrig (Beschl. v. 11.01.2011, Az. 4 W 43/10).
dpa/tko/LTO-Redaktion
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OLG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2804 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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