OLG Frankfurt zu Suhrkamp-Streit: Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt

02.10.2013

Der Unseld Familienstiftung war die Zustimmung zu einem Sanierungsplan gerichtlich verboten worden. Auf Antrag der Stiftung hat das OLG Frankfurt am Dienstag die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 Euro vorläufig eingestellt.

Die Unseld Familienstiftung und die Medienholding AG sind Gesellschafter der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG, über deren Vermögen vor dem Amtsgericht Charlottenburg ein Insolvenzverfahren geführt wird. Dort soll am 22. Oktober 2013 über einen Insolvenzplan abgestimmt werden, der unter anderem die Umwandlung des Verlags in eine Aktiengesellschaft vorsieht.

Um zu verhindern, dass die Stiftung für die Annahme des Insolvenzplanes stimmt, hat die Medienholding eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der eine entsprechende Abstimmung untersagt wird (Urt. v. 10.09.2013, Az. 3-09 O 96/13). Gegen dieses Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt, welches das Verbot ausspricht, hat die Stiftung inzwischen Berufung eingelegt. Ein Termin ist noch nicht anberaumt.

Noch bevor es hier zu einer Entscheidung kommen wird, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt die Zwangsvollstreckung nun vorläufig eingestellt (Beschl. v. 01.10.2013, Az. 5 U 145/13).

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt zu Suhrkamp-Streit: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9728 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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