OLG Frankfurt a.M. zu Urheberrechtsverletzungen: Google und Youtube müssen Mailadressen her­aus­geben

04.09.2017

Unternehmen, über deren Dienstleistungen Urheberrechtsverletzungen begangen werden, müssen die Nutzeranschrift herausgeben. Nach Ansicht des OLG zählt dazu die Mailadresse, nicht aber die IP-Adresse und die Telefonnummer.

YouTube und Google müssen bei Urheberrechtsverstößen die Mail-Adresse der verantwortlichen Nutzer angeben. Telefonnummer und IP-Adresse seien dagegen nicht vom Auskunftsanspruch umfasst, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am Montag mit (Urt. v. 04.09.2017, Az. 11 U 71/16).

Auf Auskunft geklagt hatte eine deutsche Filmverwerterin. Sie besitzt die ausschließlichen Nutzungsrechte an zwei Filmen, die von Nutzern auf Youtube unter einem Pseudonym veröffentlicht wurden. Um die Nutzer wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte in Anspruch zu nehmen, forderte die Verwerterin die Herausgaben von deren Daten. Weil der Klarname und die Postanschrift auch Youtube nicht bekannt waren, ging es in der Berufung vor dem OLG noch um die Postanschrift, die Telefonnummer, die Mail- und die IP-Adresse. Das Landgericht (LG) Frankfurt hatte die Klage abgewiesen.

Die Richter am OLG hingegen sehen Youtube und Google in der Pflicht, die Mail-Adresse der Nutzer herauszugeben. Die Telefonnummern und maßgebliche IP-Adresse müssen dagegen auch nach Ansicht der Berufungsrichter nicht mitgeteilt werden. Das OLG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Auch eine Mailadresse ist eine "Anschrift"

Zur Begründung führt das OLG aus, dass Google und Youtube als diejenigen, die die Dienstleistungen zur Verfügung gestellt haben, über welche die Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, Auskunft über "Namen und Anschrift der Hersteller" zu erteilen (§ 101 Abs. 3 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG)). Anschrift in diesem Sinne sei auch die E-Mail-Adresse: Sie gebe den Ort an, an dem man jemanden "anschreiben" könne, argumentieren die Frankfurter Richter.  

"Dass mit der Bezeichnung 'Anschrift' im Deutschen ursprünglich lediglich die Postanschrift gemeint war, ist historisch begründet", so das OLG. Es gehe allein um die Angabe des Ortes, an dem man jemanden anschreiben könne. Die gewählte Formulierung "Anschrift" gehe zudem auf das Jahr 1990 zurück, als der E-Mail-Verkehr "kaum eine praktische Bedeutung" gehabt habe. Auch bei der Mailadresse handele es sich aber um eine Angabe, "wohin man schreiben muss, damit das Geschriebene den Empfänger erreicht", heißt es in der Erklärung des OLG vom Montag. Nur dieses Begriffsverständnis trage "den geänderten Kommunikationsgewohnheiten und dem Siegeszug des elektronischen Geschäftsverkehrs" hinreichend Rechnung". 

Anders beurteilen die Richter die Telefonnummer und die IP-Adresse, deren Herausgabe Google und seine Tochter Youtube ihrer Ansicht nach nicht schulden. Die Anschrift einerseits und die Telefonnummer andererseits verkörperten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unterschiedliche Kontaktdaten, differenziert der Senat.

Auch bei IP-Adressen handele es sich - trotz des Wortbestandteils "Adresse" - bereits deshalb nicht um eine Anschrift, weil der IP-Adresse keinerlei Kommunikationsfunktion zukomme. Sie diene allein der Identifizierung des Endgerätes, von dem aus eine bestimmte Webseite aufgerufen werde, heißt es in dem nicht rechtskräftigen Urteil.

Mit Materialien der dpa

mgö/pl/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt a.M. zu Urheberrechtsverletzungen: . In: Legal Tribune Online, 04.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24299 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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