Der Schaden, den ein Unfallversursacher ersetzen muss, bemisst sich am tatsächlich gezahlten Kaufpreis, so das OLG Frankfurt - und damit unabhängig davon, ob es für den Geschädigten einen Rabatt beim Autokauf gab.
Ein Unfallverursacher muss nur den tatsächlichen Kaufpreis eines Autos als Schadenersatz zahlen - nicht aber noch einen Rabatt ersetzen, den der Händler dem Käufer beim Autokauf eingeräumt hat. Das geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hervor (Urt. v. 03.06.2019, Az. 29 U 203/18).
Geklagt hatte eine Unfallgeschädigte, die beim Kauf ihres Neuwagens von VW einen Rabatt von 15 Prozent erhalten hatte. VW räumt diesen Preisnachlass allen Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent ein. Nur eine Woche nach Kauf des Wagens wurde die Frau in einen Unfall verwickelt. Daraufhin kaufte die Frau ein weiteres Auto zu denselben vergünstigten Konditionen und verlangte vom Unfallverursacher Schadensersatz.
Den Anspruch hielten die Richter des OLG auch grundsätzlich für begründet. Nur an der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes hatte das Gericht etwas auszusetzen. Denn die Frau verlangte nicht nur den tatsächlich von ihr gezahlten Kaufpreis, den die Richter ihr auch zusprachen. Darüber hinaus wollte sie auch noch die 15 Prozent Rabatt, die ihr VW einräumte, vom Unfallverursacher ersetzt haben.
Diesem Begehren kam das OLG aber nicht nach. Denn in Höhe der 15 Prozent sei der Frau schließlich kein Schaden entstanden. Auch für eine Korrektur der Schadensberechnung, in dessen Zuge der Rabatt doch noch als Schaden hätte angesetzt werden können, sahen die Richter keinen Raum.
Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ließ das OLG wegen der grundsätzlichen Bedeutung aber trotzdem zu. Denn eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob ein Schädiger von einem Rabatt für behinderte Menschen bei der Schadensberechnung profitieren soll, gibt es noch nicht.
dpa/tik/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt a.M.: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35899 (abgerufen am: 25.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag