Ein Paar hatte in Kanada geheiratet – und ließ sich dort scheiden. Der Antrag auf Anerkennung des kanadischen Urteils darf aber nicht per WhatsApp nach Deutschland verschickt werden, so das OLG Frankfurt am Main.
Schriftstücke aus dem Ausland können nicht wirksam per WhatsApp zugestellt werden. Das geht auch dann nicht, wenn ein ausländisches Gericht dies genehmigt hat, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Beschl. v. 22.11.2021, Az. 28 VA 1/21).
Das OLG musste sich mit der Scheidung eines kanadischen Mannes und einer deutschen Frau auseinandersetzen. Die beiden hatten in Kanada geheiratet und sich bis zuletzt auch gemeinsam dort aufgehalten – bis die Frau nach der Trennung nach Deutschland zurückkehrte. Der Mann hat in der Folge vor einem kanadischen Gericht die Ehescheidung beantragt. Die Zustellung des Scheidungsantrags an die Frau ist laut Pressemitteilung mit Genehmigung des zuständigen kanadischen Gerichts über den Nachrichtendienst WhatsApp erfolgt. Die Frau hat darauf zwar geantwortet, aber sich nicht zur Sache eingelassen. In der Folge wurde die Scheidung durch das kanadische Gericht ausgesprochen.
Das OLG wies nun jedoch den Antrag des Mannes auf Anerkennung des kanadischen Scheidungsurteils zurück. Auslandszustellungen könnten in Deutschland nicht per WhatsApp erfolgen und daher sei der Scheidungsantrag nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Etwaigen erweiternden Regelungen im Haager Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken im Ausland habe Deutschland widersprochen. Weil das Schriftstück daher nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, sei es auch unerheblich, dass die Frau als Antragsgegnerin tatsächlich Kenntnis von dem Scheidungsantrag erlangt habe und sie ihre Rechte eigentlich hätte wahrnehmen können.
pdi/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt am Main: . In: Legal Tribune Online, 14.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46926 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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