Nachbarn können anstrengend sein, nicht selten landen ihre Streitigkeiten vor Gericht. So auch in Hanau, wo Nachbarn über einen Heckenschnitt stritten und eine Partei schließlich sogar ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft forderte.
Verpflichtet sich ein Nachbar im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits, seine Hecke zurückzuschneiden, kommt dem aber nicht nach, kann kein Zwangsgeld verhängt, sondern nur eine Ermächtigung zur Selbstausführung beantragt werden. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einer am Montag veröffentlichen Entscheidung klargemacht (Beschl. v. 24.3.2023, Az. 26 W 1/23).
Die Parteien, die Nachbarn sind und deren Grundstücke durch eine Hecke getrennt sind, streiten nun schon in mehreren Instanzen über eben diese Hecke bzw. deren Beschnitt. Zunächst einigten sie sich in einem Vergleich darauf, dass die klagende Nachbarin "die sich über die Länge der überdachten Terrasse der Beklagten ziehende Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von zweieinhalb Metern zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten" habe.
Dieser Vereinbarung kam sie aber nicht nach, sodass ihre Nachbarn sich an das Landgericht Hanau wandten und ein Zwangsgeld - und ersatzweise Zwangshaft - beantragten. Diesem Begehr kam das Landgericht auch nach und setzte ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro fest. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wurde ersatzweise ein Tag Zwangshaft verhängt (Beschl. v. 19.12.2022, Az. 9 O 840/21).
Dieser Entscheidung des LG trat das OLG nun jedoch entgegen, nachdem die mit dem Zwangsgeld belegte Nachbarin Beschwerde eingelegt hatte. Zwangsgeld bzw. Zwangshaft könnten nur verhängt werden im Falle einer Leistung, die niemand anders erbringen kann (sog. nicht vertretbare Leistung, § 888 Zivilprozessordnung (ZPO)). Eine Hecke könne aber jederman zuschneiden, es liege damit eine vertretbare Handlung vor.
Da es für die Nachbarn egal sei, wer die Hecke schneide, könnten sie vor Gericht auch nur die Erlaubnis beantragen, selbst die Hecke schneiden zu dürfen bzw. einen Dritten diese schneiden zu lassen (§ 887 ZPO). Müsste dafür das Grundstück der Nachbarin betreten werden, könnten auch entsprechende Duldungsverpflichtungen ausgesprochen werden.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
ast/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt am Main: . In: Legal Tribune Online, 03.04.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51469 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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