OLG Frankfurt a.M.: 23.000 Euro Scha­dens­er­satz für unzu­mut­baren Kita-Platz

12.07.2021

23.000 Euro Verdienstausfall verzeichnet eine Mutter, die für ihr Kind keinen Kita-Platz in zumutbarer Entfernung bekommen hatte. In der Höhe muss der Landkreis sie nun entschädigen, urteilte das OLG Frankfurt a.M.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat einen Landkreis zur Zahlung von gut 23.000 Euro an eine Mutter verurteilt, die trotz Rechtsanspruchs auf einen Kita-Platz kein rechtzeitiges Angebot für ihren einjährigen Sohn erhalten hatte. Die Frau hatte nach Angaben des Gerichts den Landkreis auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung verklagt, da er ihr von März bis November 2018 trotz Bedarfsanmeldung keinen zumutbaren Betreuungsplatz für ihren einjährigen Sohn angeboten habe (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.05.2021, Az. 13 U 436/19).

Während das Landgericht (LG) Darmstadt der Mutter in erster Instanz gut 18.000 Euro zugestand, sprach ihr das OLG weiteren Schadenersatz zu. Der Landkreis habe seine Amtspflicht zur unbedingten Gewährleistung eines Betreuungsplatzes verletzt, begründete das OLG die Entscheidung. Er sei verpflichtet, eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen sicherzustellen. Die Klägerin habe ihren Bedarf unmittelbar nach der Geburt des Kindes zudem rechtzeitig bei der Gemeinde angemeldet.

Der angebotene Platz in Offenbach sei jedoch angesichts der räumlichen Entfernung nicht zumutbar gewesen. Nach Angaben des Gerichts muss der Platz dem konkret-individuellen Bedarf des Kindes und seiner Eltern in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entsprechen. Nur der Verweis darauf, es seien allgemein noch irgendwo freie Plätze vorhanden, reiche nicht aus. Es sei stets eine Zumutbarkeitsprüfung durchzuführen.

In dem konkreten Fall betrüge die Fahrzeit vom Wohnort zum Betreuungsplatz bereits ohne Berücksichtigung der Verkehrsbelastung in den üblichen Bring- und Abholzeiten 30 Minuten. Bis zum Arbeitsplatz wäre die Klägerin 56 Minuten für eine Strecke unterwegs. Die Mutter habe damit Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verdienstausfalls, den sie infolge eines fehlenden Betreuungsplatzes erlitten habe.

dpa/pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt a.M.: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45452 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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