Skoda muss sich nicht das Wissen von VW hinsichtlich der manipulierenden Software in den verbauten Dieselmotoren zurechnen lassen, so das OLG Frankfurt a.M. Damit haben Käufer auch keinen Schadensersatzanspruch gegen den Importeur.
Vom Abgasskandal betroffene Skoda-Käufer können einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung jedenfalls nicht gegen die deutsche Importeurin der Marke gelten machen, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung. Dem Unternehmen könne das Wissen von Volkswagen (VW) um die manipulierende Software nicht ohne Weiteres zugerechnet werden (Urt. v. 04.09.2019, Az. 13 U 136/18).
Geklagt hatte ein Autokäufer eines Skoda Yeti, dessen Motor mit einer unzulässigen Motorensteuerungssoftware ausgestattet sein soll. Wegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung verlangte er von der deutschen Importeurin der Marke Schadensersatz. Volkswagen kommt dabei als alleinige Gesellschafterin einer Vermögensverwaltungs-GmbH ins Spiel, die wiederum alleinige Gesellschafterin der Skoda-Importeurin ist.
OLG: Konzernverbundenheit allein reicht nicht aus
Wie schon in der Vorinstanz hatte der Fahrzeugkäufer mit seiner Klage aber vor dem OLG Frankfurt a.M. keinen Erfolg. Die Richter beantworteten die Frage der Zurechnung ebenfalls ablehnend: Die Skoda-Importeurin müsse sich nämlich das behauptete Wissen von Volkswagen hinsichtlich der manipulierenden Software nicht zurechnen lassen, heißt es dazu in der Entscheidung.
Das OLG verweist darauf, dass das Wissen eines Gesellschafters einer juristischen Person grundsätzlich nicht zugerechnet werde. Da VW auch nicht Repräsentant oder an der unternehmerischen Willensbildung bei Skoda beteiligt sei, gelte nichts anderes. Der Gesellschaft stehe deswegen bereits kein Auskunftsanspruch gegen ihre Gesellschafter zu, weswegen sie an deren Wissen auch nicht partizipieren könne, so der Senat.
Der bloße Umstand, dass die Gesellschaften in einem Konzern verbunden seien, reiche für sich genommen für eine Wissenszurechnung jedenfalls nicht aus. Entscheidend sei vielmehr der Wissenszugriff zwischen den Konzernunternehmen untereinander, erläuterte das OLG. So könne einer Konzernobergesellschaft etwa das Wissen von Tochtergesellschaften unter anderen Umständen durchaus zugerechnet werden.
Der Frankfurter Zivilsenat hat aber gerade den umgekehrten Fall zu entscheiden und kommt so zu dem Ergebnis, dass eine Tochtergesellschaft regelmäßig nicht für das Wissen im gesamten Konzern verantwortlich gemacht werden könne.
mgö/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt a.M. zum Dieselskandal: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37525 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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