Kein Schadensersatz für gestürzten Artisten: "Todesrad" im Kin­der­zirkus

23.04.2019

Ein Artist, der sechs Meter tief abstürzte, hat keinen Schadensersatzanspruch, weil zuvor eine Kindervorstellung stattfand. Es sei nicht klar, dass die Standsicherheit des "Todesrads" verändert worden sei, so das OLG Frankfurt.

Ein Kinderakrobatik-Verein muss nicht für die Verletzungen eines Artisten aufkommen, der bei einer Vorstellung am "Todesrad" mehrere Meter in die Tiefe gestürzt war. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main und wies Schadensersatzansprüche des Artisten in fünfstelliger Höhe zurück (Hinweisbeschluss vom 11.02.2019 i.V.m Zurückweisungsbeschluss v. 25.03.2019, Az. 13 U 213/17). Der zugezogene Sachverständige hatte nicht feststellen können, dass die Benutzung der Gewichte, die das "Todesrad" sichern sollten, durch den Kinderverein für den Sturz ursächlich war.

Der Artist, der in Darmstadt bei einem "Weihnachtszirkus" arbeitete, war bei einer Abendvorstellung sechs Meter in die Tiefe gestürzt. Er behauptete, eines der vier Zwei-Tonnen-Gewichte, die das "Todesrad" sicherten, sei bei der Nachmittagsvorstellung verschoben worden. Die Nachmittagsvorstellung hatte ein gemeinnütziger pädagogischer Verein durchgeführt, Kinder durften eigene Kunststücke zeigen. Zur Sicherung der Geräte, die sie benutzten, wurden Gewichte verwendet, mit denen der Kläger sein "Todesrad" sicherte. Er habe aber nicht den Beweis erbracht, um eine Haftung des Vereins für seine Sturzverletzungen zu begründen, konstatierte das OLG. Die Klage des Artisten auf Zahlung von Schadensersatz wurde, wie zuvor schon durch das Landgericht Darmstadt, abgewiesen.

Nach den Angaben des Sachverständigen lasse sich nicht feststellen, dass "die Veränderung der Lage der Gewichte überhaupt die Standsicherheit des "Todesrads" beeinflusst und damit letztlich den Unfall verursacht hat". Der Gutachter hatte ausgeführt, dass selbst ein begrenzt verschobenes Gewicht keinen wesentlichen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Abspannung des Todesrads habe. 

Ob die Betongewichte während der Kindervorstellung tatsächlich bewegt worden waren, änderte aus Sicht des Gerichts ebenso wenig etwas an seiner Entscheidung wie die Frage, ob der Artist das Rad ordnungsgemäß aufgebaut habe. Es lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Stellung der Betongewichte für den Sturz ursächlich gewesen sei. 

pl/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Kein Schadensersatz für gestürzten Artisten: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35005 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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