OLG zu medizinischer Gemeinschaftspraxis: Zwei Ärzte können schon ein "Zen­trum" bilden

31.05.2023

Auch nur zwei Ärzte können gemeinsam schon ein Ärztezentrum bilden. Der Begriff "Zentrum" weise im medinzinischen Bereich nämlich nicht auf eine besondere Größe hin, so das OLG Frankfurt.

Zwei Ärzte für ästhetische und plastische Chirurgie dürfen ihre Gemeinschaftspraxis als "Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie" bezeichnen, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden (Urt. v. 11.05.2023, Az. 6 U 4/23).

Juristisch dagegen vorgegangen war ein anderer Chirurg, der die Bezeichnung als "Zentrum" für Irreführung und damit unlauter hält. Ein "Zentrum" müsse aus mehr als nur zwei Ärzten bestehen und setze eine gewisse Mindestgröße voraus, argumentierte der Mann vor Gericht. Das zunächst mit dem Fall befasste Landgericht Frankfurt war dieser Argumentation noch gefolgt und hatte den zwei Ärzten untersagt, Dienstleistungen eines plastischen Chirurgen, insbesondere Penisoperationen, unter der Bezeichnung als "Zentrum" zu bewerben oder anzubieten, wenn dort lediglich zwei Ärzte beschäftigt sind (LG, Urt. v. 30.11.2022, Az. Az. 2-06 O 209/22).

OLG: Fachübergreifende Kooperation für ein "Zentrum" mit Gesetzesänderung 2015 entfallen

Auf ihre Berufung hin dürfen die zwei Ärzte den Begriff "Zentrum" für ihre Gemeinschaftspraxis hin aber doch weiter verwenden, hat das OLG entschieden. "Zentrum" weise nicht auf eine besondere Größe hin. Deswegen sei die Bezeichnung auch nicht irreführend und entsprechend auch nicht unlauter.

Maßgeblich sei, so das OLG, wie der angesprochene Verkehrskreis die Bezeichnung verstehe, erklärte das OLG. Grundsätzlich erwarte der Verkehr zwar bei dem Begriff "Zentrum" eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausgehe. Im medizinischen Bereich weise der Begriff "Zentrum" aber nicht mehr auf eine besondere Größe hin.

Das sei im Gesetz klar geregelt: Nach den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen erfordere ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gerade keine bestimmte Größe, § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V. Das früher bestehende Erfordernis einer fachübergreifenden Kooperation sei 2015 entfallen. Praxen mit zwei tätigen Ärzten hätten demnach die Möglichkeit, unter der entsprechenden Bezeichnung auf dem Markt aufzutreten.

cp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG zu medizinischer Gemeinschaftspraxis: . In: Legal Tribune Online, 31.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51888 (abgerufen am: 17.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen