OLG Frankfurt billigt Änderung der Vereinssatzung: Damen in der Her­ren­runde

06.07.2018

Ein Frankfurter Männerzirkel, der seit beinahe 100 Jahren unter sich blieb, ist Geschichte. Ein Mitglied wollte das nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Doch das OLG stellte fest: Wenn die Mehrheit dafür ist, dürfen auch Frauen mitmachen.

Es gibt sie noch in Deutschland, die elitären Zirkel, in denen einflussreiche Personen bei einem guten Glas Wein oder Cognac gerne ein wenig über die Lage der Nation philosophieren. Zirkel, in denen man froh ist, einmal "unter sich" zu sein. Unter sich, das bedeutet häuftig unter erfolgreichen und oft auch sehr reichen Menschen. Manchmal bedeutet es aber auch nur unter Männern zu sein.

Eine dieser Bastionen ungestörter Männlichkeit begann 2015 zu bröckeln, als die "Frankfurter Gesellschaft für Handel, Industrie und Wissenschaft", bis dato ein reiner Herrenklub, plötzlich auch Frauen als Mitglieder aufnehmen wollte. Der 1919 gegründete Verein besteht aus Bankern, Politikern und anderen einflussreichen Personen, vor allem aber bis dato nur aus Männern.

Daran wollte ein Mitglied unbedingt festhalten und zog gegen die Satzungsänderung vor Gericht, wo der Mann sich erklären lassen musste: Die Änderung sei rechtens, man dürfe daher auch Frauen aufnehmen. So sah es in der Berufung nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Urt. v. 06.07.2018, Az. 3 U 22/17).

Drei Viertel stimmten für Zulassung von Frauen

Was im 21. Jahrhundert vielfach als Selbstverständlichkeit gilt, nämlich die Gleichstellung von Männern und Frauen, war in den Kreisen des Frankfurter Vereins offenbar eine Modeerscheinung, die man lieber aussperrte. "Jeder Mann", der die Vereinszwecke fördere, könne Mitglied werden, hieß es darum in der Satzung - jedenfalls bis vor drei Jahren.

Dann setzte auch dort ein Umdenken ein: Warum sollte nicht jeder Mitglied werden können, der die Vereinszwecke fördern möchte? Und so beschloss man, die Satzung zu ändern. Der eine oder andere dürfte bereits geahnt haben, wieviel Sprengstoff diese Angelegenheit barg, sodass zunächst einmal im Geheimen abgestimmt werden sollte. Dieser Antrag wurde aber abgelehnt, sodass es schließlich galt, Farbe zu bekennen. Doch auch jetzt hielten rund drei Viertel der Mitglieder ihr Kärtchen für eine Satzungsänderung in die Höhe.

Das besagte Mitglied wollte die Abstimmung aber nicht akzeptieren und versuchte sich bei Gericht mit dem Vortrag, die Satzungsänderung sei unwirksam, da die Abstimmung im Geheimen hätte durchgeführt werden müssen. Damit scheiterte er zunächst vor dem Frankfurter Landgericht und auch das OLG wies sein Begehren, die Satzungsänderung für unwirksam zu erklären, nun ab.

Prominente Mitglieder unter Druck?

Im Wesentlichen basierte sein Vorbringen darauf, dass einige Mitglieder, die vielleicht gerne für einen Erhalt des Herrenvereins gestimmt hätten, sich durch die öffentliche Abstimmung zu sehr unter Druck gesetzt sahen. Dies, so das klagende Mitglied, könnte die Stimmabgabe beeinflusst haben. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Mitgliedern  um "führende Persönlichkeiten" handele, die in der Öffentlichkeit stünden.

Dem konnte das OLG zwar einigermaßen folgen: "Es wäre zwar möglicherweise sachgerechter gewesen, die Abstimmung geheim statt offen durchzuführen" befanden die Richter. Doch man habe sich schließlich auf eine offene Abstimmung geeinigt, was zu respektieren sei. Es sei erst dann fehlerhaft, nicht geheim abzustimmen, "wenn die Offenlegung der Person des Abstimmenden und seines Abstimmungsverhaltens diesen an der unbeeinflussten Stimmabgabe hindern". Nicht jede nur denkbare Beeinflussung könne dagegen zur Unwirksamkeit der Abstimmung führen. Im Übrigen müssten "führende Persönlichkeiten" es auch gewohnt sein, einen gewissen Druck auszuhalten.

"Turbulenzen" bei der Abstimmung

Im Übrigen hielt man dem Mitglied auch die nicht eben bescheiden formulierten Ziele seiner Gesellschaft vor. So verwies das OLG auf den satzungsmäßigen Zweck des Vereins, der "einen lebendigen Gedankenaustausch im Dienste der Gesellschaft" umfasse, "tolerantes Denken und Verhalten" sei Voraussetzung einer Mitgliedschaft. Die Zulassung von Frauen stelle sich damit "geradezu als Erprobung der zentralen Werte des Vereins dar", so die Frankfurter Richter.

Auch an der erforderlichen Mehrheit bei der Abstimmung hatte man keine Zweifel. Die von dem Mann behaupteten "chaotischen Zustände" bei der Auszählung hatten sich nach Anhörung von zehn Zeugen nicht bestätigt. Zwar sei es währenddessen zu "Turbulenzen" gekommen, die Zählkommission hatte ihre Arbeit aber zur Zufriedenheit des Gerichts gemacht.

Das Urteil ist rechtskräftig, womit nun der Status als Herrenverein endgültig passé ist. Auf der Website des Vereins heißt es heute: "Wesentliche Grundlage für die Gesellschaft und ihre Mitglieder ist die Gedanken- und Meinungsfreiheit innerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, sowie im Umgang miteinander der Respekt vor der Person und der Meinung des anderen. Auf dieser Grundlage versteht sich die Gesellschaft als weltoffen, pluralistisch und tolerant." Im Präsidium findet sich mittlerweile auch eine Frau.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt billigt Änderung der Vereinssatzung: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29605 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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