Zwei Kinder in Offenbach haben zurzeit keinen Familiennamen, weil ihre Mutter die eigene Ehe verschwieg - und die sperre nun einmal die Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann, so das OLG Frankfurt.
Die Ehe geht einer Vaterschaftsanerkennung vor – auch wenn sie verschwiegen wurde. Das geht aus einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hervor. Die Kinder können deshalb nicht den Familiennamen des Lebenspartners tragen (Beschl. v. 25.10.2018, Az. 20 W 153/18 und 20 W 154/18).
Das Amtsgericht (AG) Offenbach hatte im Geburtenregister Vor- und Familiennamen zweier dort geborener Kinder berichtigen lassen. Die ursprünglich aus Marokko stammende Mutter gab trotz einer seit 2001 bestehenden Ehe an, nicht verheiratet zu sein. Die Kinder erhielten mit der Zustimmung der Mutter den Familiennamen ihres damaligen Lebenspartners, der die Vaterschaft nach den Geburten anerkannte.
Die wahrheitswidrigen Angaben fielen auf, als das Standesamt in Offenbach durch die Einreise des marokkanischen Ehemanns nach Deutschland im Jahr 2016 Kenntnis von der Ehe erlangte. Nach Hinweis des Standesamtes ordnete das AG an, im Geburtenregister einzutragen, dass die Kinder keinen Vor- und Familiennamen führen würden. Gegen diese Berichtigungssanordnung klagte die Mutter mit ihrem marokkanischen Ehemann.
OLG: Vorname ja, Nachname nein
Das OLG hat nunmehr entschieden, dass die Kinder tatsächlich noch keinen Familiennamen führen, die Vornamenwahl allerdings verbindlich sei. Die Namenswahl der Kinder obliege nämlich den Eltern. Sowohl nach deutschem als auch nach marokkanischem Recht gelte aber der Ehemann der Mutter als Vater der beiden Kinder. Daran ändere auch eine räumliche Trennung der Eheleute während des Empfängniszeitraums nichts, so die Frankfurter Richter.
Die sich aus der Ehe ergebende Vaterschaft schließe eine Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes aus. Sie entfalte "Sperrwirkung gegenüber der Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses", so das Gericht. Erst eine rechtskräftige Entscheidung über die Vaterschaftsanfechtung könne diesen Vaterschaftsstatus rückwirkend beseitigen.
Da die Mutter und ihr Ehemann keinen gemeinsamen Ehenamen führten, könne der Familienname nach § 1617 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmt werden. Zur Auswahl stünden dabei der Name des rechtlichen Vaters oder der Mutter. Solange eine solche Namensbestimmung fehle, hätten die Kinder keinen Familiennamen, entschied das OLG. Die Vornamen seien hingegen wirksam gegeben worden, der Ehemann der Mutter habe ihre formlos mögliche Vornamenswahl akzeptiert.
mgö/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt a.M. zum Namensrecht: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32469 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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