OLG Frankfurt am Main zu Social Media: Nicht jeder Gegen­wind ist gleich ein "rie­siger Shit­s­torm"

27.05.2021

Ein kritisches Lüftchen macht noch keinen Sturm: Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Presseportal nicht behaupten darf, eine Sängerin hätte wegen eines negativen Kommentars auf Instagram einen "riesigen Shitstorm geerntet". 

Ein Presseportal darf nicht behaupten, dass eine Sängerin wegen wenigen kritischen Einzelstimmen unter einem Instagram-Posting einen "riesigen Shitstorm geerntet" habe. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Eilverfahren entschieden. Die Aussage "riesigen Shitstorm geerntet" stelle eine überprüfbare Tatsachenbehauptung dar, so das Gericht in einer am Donnerstag veröffentlichten Mitteilung (Beschl. v. 11.05.2021, Az. 16 W 8/21). 

Hintergrund der Entscheidung ist eine Äußerung der Sängerin Indira Weis ("Bro'Sis") auf Instagram. Ihr ehemaliger Bandkollege Giovanni Zarella hatte ein altes Video der Band auf Instagram geteilt, welches Weis mit den Worten "Kennst du die Choreo noch ganz? Krieg die nicht mehr zusammen!!! Mann mann mann, Demenz" kommentierte. Die Antragsgegnerin verfasste dazu einen Artikel in dem es unter anderem heißt, die Sängerin "spricht von Demenz und erntet einen riesigen Shitstorm". Die Sängerin hat den Kommentar mittlerweile wieder gelöscht.

Das Landgericht (LG) Frankfurt wies den auf Unterlassung gerichteten Eilantrag dagegen noch zurück, die Beschwerde hatte vor dem OLG nun aber teilweise Erfolg. In der Äußerung, dass die Sängerin einen riesigen Shitstorm geerntet habe, liege laut Gericht eine unwahre Tatsachenbehauptung. Bei dem Begriff "Shitstorm" handele es sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers um einen Sturm der Entrüstung. Wenige negative Stellungnahmen reichten nicht aus, um sie als "riesigen Shitstorm" zusammenzufassen, so das OLG.

Zwar habe sich ein User kritisch geäußert und es gebe einen kritischen Bericht auf einem anderweiten Portal nebst Kommentar. Abgesehen von einem weinenden und zwei erstaunten Smileys, deren Konnotation das OLG nicht zweifelsfrei zuordnen konnte, habe es aber keine weiteren negativen Reaktionen auf den Kommentar gegeben. Auch wenn die Äußerung der Sängerin unüberlegt gewesen sei, lasse sich die geschilderte Reaktion im Netz, die sich auf wenige Stimmen erstrecke, nicht als "Shitstorm" oder gar "riesigen Shitstorm" bezeichnen. Darunter verstehe der Leser eine Reaktion ganz anderen Ausmaßes, hieß es in der Gerichtsmitteilung.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt am Main zu Social Media: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45058 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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