OLG Düsseldorf: John Dem­janjuk will volle Pro­zess­kos­ten­hilfe für Klage gegen Bild Digital

18.01.2012

Der frühere KZ-Wachmann Demjanjuk hat gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe bei seiner Entschädigungsklage gegen Bild Digital Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingelegt. Gegenstand der Klage ist die Berichterstattung auf der Bild-Internetseite, die nach Ansicht Demjanjuks in herabwürdigender und vorverurteilender Weise erfolgt sei.

Demjanjuk verlangt für die gerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzes gegen Bild Digital in Höhe von mindestens 25.000 Euro Prozesskostenhilfe. Das Landgericht (LG) Düsseldorf hatte dem Antrag nur teilweise entsprochen, und zwar in Bezug auf die Zahlung eines Betrages von 5.000 Euro. 

Zurn Begründung hatten die Richter angeführt, Demjanjuk sei während des laufenden Strafverfahrens in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in vorverurteilender Weise, unter anderem durch die Bezeichnung als "Kriegsverbrecher", "NS-Scherge", "KZ-Scherge" und "KZ-Bestie", verletzt worden.

Selbst nach der Missbilligung durch den Deutschen Presserat habe das Medienunternehmen die Unschuldsvermutung und die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht beachtet, vielmehr in reißerischer Form den Eindruck erweckt, der Antragsteller sei als verurteilt anzusehen.

Das LG München II hatte Demjanjuk wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er soll 1943 als Wachmann im Konzentrationslager Sobibor an der Ermordung von 28.060 Menschen mitgewirkt haben.

LG Düsseldorf sieht keine Erfolgsaussichten für höhere Entschädigungsklage

Da hier das Ansehen Demjanjuks aber aufgrund des Anfangsverdachts zahlreicher Straftaten und der bundesweiten Berichterstattung bereits beeinträchtigt gewesen sei, sah das LG Düsseldorf keine hinreichende Erfolgsaussicht für eine 5.000 Euro übersteigende Entschädigungsklage. Demjanjuk hat dann im Oktober 2011 vor dem LG Düsseldorf Klage erhoben, mit der er ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.100 Euro geltend macht.

Gegen die Entscheidung des LG, ihm Prozesskostenhilfe nur für eine Klage in Höhe 5.000 Euro anstelle von 25.000 Euro zu gewähren, hat Demjanjuk Beschwerde eingelegt (Az. I-15 W 93/11). Er macht weiterhin geltend, das Medienunternehmen habe vorsätzlich gegen journalistische Grundsätze verstoßen.

Bild Digital meint hingegen unter anderem, dass die Grenzen der zulässigen Verdachtsberichtserstattung nicht überschritten worden seien. Die behaupteten Eingriffe seien jedenfalls nicht so gravierend, dass eine Geldentschädigung gewährt werden müsse.

tko/LTO-Redaktion

 

Mehr auf LTO.de:

Urteil gegen John Demjanjuk: "Ein Prozess mit vielen hundert Verästelungen"

LG München II: Demjanjuk zu fünf Jahren Haft verurteilt

Zitiervorschlag

OLG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 18.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5332 (abgerufen am: 22.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen