OLG Dresden zur Tierhalterhaftung: Stadt muss für Panikattacke eines Zootieres zahlen

21.03.2013

Chemnitz muss für die Schäden, die eine Straußenhenne aus dem örtlichen Tierpark bei einem Tierarzt verursacht hat, gerade stehen - und zwar mit 3.537,50 Euro plus Zinsen. Am Mittwoch zog die Stadt ihre Berufung gegen ein Urteil des LG Chemnitz zurück.

Die Straußenhenne sollte wegen einer möglichen Beckenfraktur beim Tierarzt geröntgt werden. Als sie mittels Seilwinde in die Höhe gehoben wurde, schlug sie mit den Flügeln und beschädigte dabei das Röntgengerät. Die Kosten für die Reparatur von 8.419,25 Euro wollte der Tierarzt der Stadt als Betreiberin des Tierparks in Rechnung stellen.

Das Landgericht (LG) Chemnitz hatte entschieden, dass die Stadt zumindest einen Teil der Kosten übernehmen müsse. Die Ersatzpflicht der Stadt sei nicht eingeschränkt, da es sich bei der Straußenhenne nicht um ein Haustier handele. Der Tierarzt müsse nicht aufgrund des Behandlungsvertrages als Tieraufseher selbst für die verwirklichte Tiergefahr einstehen. Er müsse sich jedoch ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen, weil es ihm oblegen hätte, das Tier vor dem Anheben mit der Seilwinde zu fixieren oder zu sedieren. Aber auch die Tierparkmitarbeiter hätten auf ein Ruhigstellen des Vogels hinwirken müssen.

Das Urteil ist nunmehr rechtskräftig. Der Termin zur Urteilsverkündung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden am Donnerstag wurde nach der Rücknahme des Rechtsmittels aufgehoben (Az. 4 U 1654/12).

Mit Material von dpa.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Dresden zur Tierhalterhaftung: . In: Legal Tribune Online, 21.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8370 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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