Der Bundesverband der Verbraucherzentralen setzte sich auch in zweiter Instanz mit seinem Unterlassenbegehren gegen unverbindliche Flugzeiten durch. Nachträgliche Änderungen der Flugzeiten darf sich der Reiseveranstalter künftig nicht mehr in seinen AGB vorbehalten, entschied das OLG Celle.
Der für das Reiserecht zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle hat mit Urteil vom 07. Februar 2013 (Az. 11 U 82/12) entschieden, dass entsprechende Klausels unwirksam seien, da sie gegenüber dem Reisenden zum Ausdruck bringen, die Flugzeiten könnten jederzeit ohne Begründung geändert werden. Neue Flugzeiten führten aber zu einer Änderung der vertraglichen Leistung und müssten für den Reisenden zumindest durch zuvor konkret beschriebene triftige Gründe überschaubar sein.
Außerdem darf der Reiseveranstalter in Pauschalreiseverträge Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros nicht mehr als unverbindlich bezeichnen, da dem Reisenden dadurch der Eindruck vermittelt würde, sämtliche Angaben des Reisebüros zu Flugzeiten seien immer unverbindlich. Dies sei irreführend.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
plö/LTO-Redaktion
OLG Celle zu Pauschalreiseverträgen: . In: Legal Tribune Online, 12.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8135 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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