Dem Vater der 1981 getöteten Frederike steht kein eigener Schmerzensgeldanspruch zu. Er habe einen solchen Anspruch nicht hinreichend dargelegt, jedenfalls sei er aber auch verjährt, entschied das OLG Celle.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat die Berufung des Vaters der im November 1981 getöteten Frederike zurückgewiesen (Urt. v. 14.04.2016, Az. 5 U 121/15). Frederikes Vater habe einen eigenen Schmerzensgeldanspruch aufgrund seiner Traumatisierung durch die Mitteilung des Todes seiner Tochter nicht hinreichend dargelegt. Jedenfalls sei ein Schmerzensgeldanspruch verjährt. Damit hat der Senat das Urteil des Landgerichts (LG) Lüneburg bestätigt, das die Klage abgewiesen hatte.
Im Fall der vergewaltigten und ermordeten Frederike war im Jahr 1982 ein heute 57-jähriger Mann zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil aus Mangel an Beweisen auf. 2012 tauchten wegen der besseren technischen Möglichkeiten neue DNA-Spuren auf, die den Freigesprochenen schwer belasten könnten. Strafrechtlich kann der Mann nach dem Freispruch des BGH aber nicht mehr belangt werden.
Vor dem OLG Celle hatte der Vater von dem tatverdächtigen Mann Zahlung von 7.000 Euro als Teilbetrag eines Schmerzensgeldes in Höhe von 21.000 Euro wegen der durch die Tötung seiner Tochter erlittenen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen verlangt.
Der Vorsitzende des Zivilsenats, Reinhard Saathoff, hatte bereits Zweifel an der Klage geäußert. Im Zivilverfahren verjährt der Anspruch auf Schmerzensgeld nach 30 Jahren.
nas/acr/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
OLG Celle weist Berufung im Fall Frederike zurück: . In: Legal Tribune Online, 14.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19075 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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