Während der Ansparphase dürfen Bausparkassen kein Entgelt für die Kontoführung verlangen. Dies hat das OLG Celle entschieden - und die Revision zum BGH gleich zugelassen.
Bausparkassen dürfen für die Kontoführung auch in der Ansparphase kein Entgelt verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden (Urt. v. 17.11.2021, Az. 3 U 39/21). Dass dasselbe für die Darlehensphase gilt, entschied bereits der Bundesgerichtshof (BGH). Hinsichtlich der Ansparphase fehlt es bislang jedoch an einer höchstrichterlichen Klärung, sodass das OLG die Revision gleich zugelassen hat.
Das OLG hatte sich mit der Entgeltklausel in den AGB für Bausparverträge einer Bausparkasse zu beschäftigen. Diese sah vor, dass für jedes Konto ein "Jahresentgelt" von zwölf Euro zu zahlen ist. Dagegen ging ein Verbraucherschutzverein vor und verlangte von der beklagten Bausparkasse, diese Entgeltklausel nicht mehr zu verwenden.
Sowohl vor dem Landgericht (LG) Hannover als auch nun vor dem OLG bekam der Verbraucherschutzverein recht. Es widerspreche dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages, ein Entgelt für die Kontoführung in der Ansparphase zu verlangen. In dieser Phase, so das OLG, sei der Bausparkunde nämlich der Darlehensgeber, der gerade kein Entgelt für die Hingabe des Darlehens schulde. Außerdem verwalte die Bausparkasse die Bausparkonten im eigenen Interesse, weil sie die Einzahlungen sämtlicher Bausparer geordnet entgegennehmen und erfassen müsse. Durch diese Leistung erhalte der Bausparer aber keinen besonderen Vorteil, der eines Entgelts bedürfe.
pdi/LTO-Redaktion
OLG Celle: . In: Legal Tribune Online, 17.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46674 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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