Ein Brautpaar darf den Mietvertrag für ihre wegen Corona abgesagte Hochzeitsfeier in einem Schloss kündigen, weil dieses Ereignis "nicht ohne Weiteres verlegbar" sei. Es muss dem Vermieter aber einen Ausgleich zahlen, so das OLG Celle.
Ein Paar, das seine geplante Hochzeit in einem Schloss aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt hat, muss dem Vermieter zwar keine Miete, aber einen angemessenen Ausgleich zahlen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Urteil. Die geänderte Sachlage habe die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages entfallen lassen und eine vertragliche Anpassung erforderlich gemacht (Urt. v. 02.12.2021, Az. 2 U 64/21).
Das Paar hatte vor Beginn der Pandemie ein Schloss für seine Hochzeit gemietet, geplant war eine Feier mit bis zu 120 Menschen im August 2020. Der Mietpreis betrug netto 5.000 Euro zuzüglich weiterer Kosten. Laut der dann geltenden Corona-Verordnung waren Hochzeitsfeiern aber nur noch mit höchstens 50 Personen zulässig, weswegen das Paar im Juli 2020 die Hochzeitfeier in dem Schloss absagte. Der Vermieter verlangte aber dennoch die vereinbarte Miete.
OLG: Hochzeit "nicht ohne Weiteres verlegbar"
Das OLG Celle entschied nun, dass es dem Paar nicht zuzumuten war, die Feierlichkeiten durchzuführen, obwohl der Mietvertrag trotz der damals geltenden Corona-Verordnung hätte erfüllt werden können. Aufgrund des Infektionsgeschehens habe zumindest ein signifikantes medizinisches Risiko für die Anwesenden und ihre Kontaktpersonen bestanden, heißt es in dem Urteil.
Ebenfalls sei es dem Brautpaar auch nicht zuzumuten gewesen, zu einem späteren Zeitpunkt zu feiern, weil eine Hochzeit für das Paar "ein ganz besonderes einmaliges Ereignis" darstelle, welches "nicht ohne Weiteres verlegbar sei", so die Richterinnen und Richter. Deshalb sei die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag entfallen und das Paar habe wirksam kündigen können.
Allerdings geht der Vermieter, anders als in erster Instanz entschieden, nicht völlig leer aus. Nach richterlichem Ermessen hat der Senat die Vertragsbeziehung an die geänderte Sachlage angepasst und dem Vermieter eine Ausgleichzahlung von insgesamt 2.000 Euro zugesprochen. Berücksichtigt wurde nach Gerichtsangaben dabei auch eine vereinbarte Verwaltungspauschale von 850 Euro. Der Senat ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu.
mgö/LTO-Redaktion
OLG Celle zur abgesagten Hochzeitslocation: . In: Legal Tribune Online, 09.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46885 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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