Fehlende Gepäckstücke beeintächtigen erheblich den Reisezweck, hat das OLG Celle entschieden. Geben Airlines ihren Kunden nicht rechtzeitig Bescheid, müssen sie für die Kosten aufkommen - und auch den Flugpreis erstatten.
Wenn ein Flugunternehmen damit rechnen muss, Passagiergepäck nur erheblich verzögert an den Zielort transportieren zu können, hat es die Passagiere vor der Buchung darauf hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, hat es die dem Passagier entstandenen Schäden zu ersetzen. Dies hat der für Reiserecht zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle entschieden (Urt. v. 20.10.2022, Az. 11 U 9/22).
Eine Familie hatte einen Flug von Hannover nach Kenia gebucht, um dort einen 50. Geburtstag zu feiern. Das Gepäck einschließlich der festlichen Garderobe für die Geburtstagsfeier traf jedoch erst mit einwöchiger Verzögerung ein. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung, also den Inhalt des Gepäckstücks, musste das Luftfahrtunternehmen bereits nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Hannover ersetzen. Sonstige Ansprüche hatte das LG aber abgewiesen. Mit ihrer Berufung verlangten die Passagiere nun insbesondere den Flugpreis zurück.
Für die Kosten den Hinfluges bekommen sie ihr Geld auch zurück, so das OLG Celle. Das Gericht erklärte, das Flugunternehmen hätte auf die Gefahr einer erheblichen Verzögerung des Gepäcktransports hinweisen müssen. Dass es nicht zuverlässig in der Lage war, das Gepäck zeitgleich oder zeitnah zu befördern, sei dem Unternehmen bekannt gewesen.
Die Beförderungsleistung für den Hinflug sei wertlos, weil die zeitnahe Gepäckbeförderung für den Fluggast hier von wesentlicher Bedeutung war. Fehlt einem europäischem Passagier sein Gepäck in einem weniger entwickelten und kulturell fremden Land, sei das für ihn eine erhebliche Beeinträchtigung, so die Argumentation des OLG Celle. Die Ersatzbeschaffung für den Gepäckinhalt erfordere dort – soweit überhaupt möglich – einen deutlich höheren Zeitaufwand. In der Konsequenz sei die Erreichung des eigentlichen geplanten Reisezwecks nachhaltig gestört. Der Rückflug sei aber zu bezahlen, wobei der Senat angedeutet hat, dass dies bei einer Pauschalreise – die hier nicht gebucht war – möglicherweise anders zu beurteilen sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
cp/LTO-Redaktion
OLG Celle: . In: Legal Tribune Online, 04.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50075 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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