Schwer kranke Menschen haben nach einem Urteil des Brandenburgischen OLG ein Recht auf Eheschließung. Dies gelte auch, wenn ihr Geisteszustand beeinträchtigt ist. Das hat das Gericht in einem am Dienstag in Potsdam veröffentlichten Grundsatzurteil entschieden.
Damit befanden die Richter die Eheschließung einer Frau mit einem Mann für rechtens, der unter einer schweren Form der Gedächtnisstörung leidet.
Das Paar hatte im Oktober 2008 geheiratet. Wegen der Erkrankung des Mannes fand die Trauung nicht im Standesamt, sondern im Pflegeheim statt. Der Mann leidet unter dem sogenannten Korsakow-Syndrom, bei dem sich der Patient so gut wie nichts merken kann. Das Potsdamer Innenministerium erhob in der Folge Klage beim Amtsgericht auf Aufhebung der Ehe. Dagegen legte die Frau mit Erfolg Berufung ein.
Das Oberlandesgericht (OLG) begründete seine Entscheidung damit, dass eine einmal geschlossene Ehe nur aufgehoben werden könne, wenn bei einem Ehegatten am Tag der Eheschließung die Einsicht in die Bedeutung dieser Entscheidung beeinträchtigt gewesen sei. Die Freiheit der Willensentschließung müsse in diesem Fall beeinträchtigt sein. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch trotz der Erkrankung des Mannes nicht der Fall gewesen.
Die Ärzte hatten erklärt, seine Gedächtnisleistung sei nicht vollständig aufgehoben gewesen. Der Mann habe seine Frau immer erkannt und auch bestätigt, dass er sie heiraten wolle.
OLG Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1422 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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