Die Schüler dürfen sich freuen, der Lehrer jetzt auch. Das OLG Bamberg hat einen Schulleiter freigesprochen, der die Noten der Schüler verbessert hat.
Im Fall geschönter Abiturnoten an einem Coburger Gymnasium ist der Schulleiter vom Oberlandesgericht (OLG) Bamberg freigesprochen worden. Das OLG hob damit das Urteil des Landgerichts (LG) Coburg auf - das hatte den Direktor wegen Falschbeurkundung in 86 Fällen im November zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 100 Euro verurteilt. Der Direktor hatte 2013 als Abiturprüfungsvorsitzender die Bewertung aller Deutscharbeiten eigenständig und ohne sich mit dem zuständigen Prüfungsausschuss abzustimmen um einen Punkt verbessert und die Abiturzeugnisse mit den geänderten Bewertungen danach unterzeichnet.
Der Bayerische Rundfunk hatte berichtet, der Schulleiter, selbst Deutschlehrer, habe vor Gericht gesagt, er habe die Noten aller Abiturienten im Fach Deutsch im Jahr 2013 um einen Punkt angehoben, weil die Arbeiten der Schüler zu streng korrigiert worden seien. Dies betreffe besonders die 23 Arbeiten, die mit mangelhaft oder gar mit null Punkten bewertet waren, so der Direktor.
Das OLG urteilte nun am Montag, der Angeklagte habe sich mit diesen Unterschriften nicht wegen Falschbeurkundung im Amt strafbar gemacht. Die Noten seien zwar unter Verstoß gegen die Gymnasiale Schulordnung (GSO) zustande gekommen. Das Unterzeichnen der Zeugnisse sei jedoch keine Straftat: Trotz der Verstöße des Angeklagten gegen die Schulordnung seien die im Zeugnis aufgeführten Noten nicht nichtig.
Mit der Beurkundung der von ihm um einen Punkt angehobenen und an die Prüfungsteilnehmer bekanntgegebenen Noten habe der Angeklagte daher in den Zeugnissen keine "rechtlich erhebliche" Tatsache falsch beurkundet, heißt es weiter im Urteil des OLG. Die Verteidigung des Schulleiters war nach dem Urteil des Coburger Landgerichts in Revision gegangen.
Nach Abschluss des Strafverfahrens wird das Kultusministerium in München nun prüfen, welche dienstrechtlichen Folgen das Vorgehen des Direktors haben kann.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Geschönte Abi-Noten: . In: Legal Tribune Online, 08.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15775 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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