Der sechste Senat des BAG hat eine Entscheidung zur Frage der Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes beim Entgelt dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Hintergrund ist die Einführung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) zum 01. Oktober 2005, welcher u.a. den bis dato geltenden Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) ersetzte. Dieser sah vor, die Beschäftigten alle zwei Jahre einer höheren Vergütungsstufe zuzuführen, bis die Endgrundvergütung erreicht war. Die Bemessung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen wurde im neuen TVöD hinfällig; ein Aufstieg vollzog sich nunmehr in Abhängigkeit von Leistung, Berufserfahrung und Tätigkeit.
Bei Überleitung von BAT in den TVöD wurde jedoch die im alten System erreichte Lebensaltersstufe im Wege der Besitzstandswahrung voll berücksichtigt, was im Grundatz zur Fortzahlung des bisherigen Entgelts führte. Zum 01. Oktober 2007 wurden die Angestellten dann der nächsthöheren Stufe der neuen Entgelttabelle zugeordnet.
Die Klägerin im konkreten Fall war der Ansicht, die Lebensaltersstufenregelung des BAT habe sie wegen ihres Alters diskriminiert. Der EuGH soll nun klären, ob die auf Lebensaltersstufen bezogene Grundvergütung des BAT das Verbot der Altersdiskriminierung verletzte, ob sich eine solche Altersdiskriminierung im TVöD fortsetzt und ob und wie eine solche Altersdiskriminierung von den Tarifvertragsparteien gegebenenfalls auch rückwirkend beseitigt werden könnte.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 319/09 (A)
Öffentlicher Dienst: . In: Legal Tribune Online, 18.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/568 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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