Wegen eines polizeikritischen Tweets entzog die Polizeihochschule NRW der Dozentin Bahar Aslan den Lehrauftrag. Diese sieht den Tweet als legitime Kritik und wehrt sich nun im Eilverfahren vor dem VG Gelsenkirchen. LTO kennt die Gründe.
Die hauptamtliche Lehrerin Bahar Aslan geht im Eilverfahren dagegen vor, dass ihr die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung (HSPV) NRW den Lehrauftrag für das Fach "Interkulturelle Kompetenz" entzogen hat. Mit Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und Rechtsanwalt Dr. Patrick Heinemann will sie beim Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen erreichen, dass die Ende Juli in der Hauptsache erhobene Klage gegen den Widerruf aufschiebende Wirkung hat, sodass sie vorerst weiter an der HSPV unterrichten darf.
Hintergrund der Verfahren ist ein weiterhin verfügbarer Tweet, den Aslan am 20. Mai über ihren privaten Account abgesetzt hatte und der bundesweit für Schlagzeilen sorgte: "Ich bekomme mittlerweile Herzrasen, wenn ich oder meine Freund*innen in eine Polizeikontrolle geraten, weil der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden uns Angst macht. Das ist nicht nur meine Realität, sondern die von vielen Menschen in diesem Land." Der Post schlug große Wellen, Aslan selbst räumte später eine "unglückliche Wortwahl" ein und suchte das Gespräch mit der HSPV.
Doch da war es schon zu spät: Das NRW-Innenministerium, dem die Hochschule untergeordnet ist, wertete den Post als Angriff auf die Polizei im Allgemeinen. Die HSPV sah Aslan nicht mehr als geeignet an, "angehenden Polizistinnen und Polizisten sowie angehenden Verwaltungsbeamtinnen und -beamten eine differenzierte, vorurteilsfreie Sichtweise auf Demokratie, Toleranz und Neutralität zu vermitteln", wie es in einer Pressemitteilung vom 25. Mai heißt.
Verunglimpft der Tweet die ganze Polizei?
Die HSPV widerrief sodann den bereits erteilten Lehrauftrag für das zum kommenden Wintersemester beginnende Studienjahr. Aslan fehle die Eignung als Lehrbeauftragte, die gemäß § 21 des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst in NRW (FHGöD) erforderlich ist.
Aslan sieht dies naturgemäß anders. In der 31-seitigen Begründung des Eilantrags, welche LTO vorliegt, wehrt sie sich mit verschiedenen juristischen Anknüpfungspunkten gegen den Entzug des Lehrauftrags, bei dem es sich um einen Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes gemäß § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG) handelt. Laut der Antragsbegründung fehlt es nicht nur an einem Widerrufsgrund, sondern der Bescheid sei auch ermessensfehlerhaft, weil er die zahlreichen betroffenen Grundrechte – Meinungs-, Wissenschafts- und Berufsfreiheit sowie das Recht auf Gleichbehandlung – verletze.
Zentral für die juristische Bewertung wird die Auslegung des Tweets sein: Darf man ihn so verstehen, dass die Polizei generell als "brauner Dreck" bezeichnet wird? Oder wird damit nur, wie Aslan meint, ein (hoffentlich) kleiner, aber unzweifelhaft vorhandener Teil der Polizei kritisiert: nämlich rechtsextreme Polizist:innen wie die, die sich durch Posten von Hitler-Bildern oder Hakenkreuzen in Chats beteiligen?
Auch wenn man die Äußerung für geeignet hält, das Ansehen der Polizei im Allgemeinen zu beschädigen, liegt ein zweiter juristischer Streitpunkt darin, ob daraus automatisch folgt, dass Aslan zur Lehre an einer Polizeihochschule ungeeignet ist. Dabei geht es um beamtenrechtliche Detailfragen wie der nach dem genauen Pflichtenmaßstab einer verbeamteten Lehrerin, die nebenamtlich Lehrbeauftragte an einer öffentlichen Hochschule ist (Loyalitätspflicht und Mäßigungsgebot* oder "funktionale Treuepflicht").
An einer Polizeihochschule darf die Polizei auch kritisiert werden
Im Kern dürfte es aber nach allen Maßstäben entscheidend darum gehen, ob der Tweet noch einen sachlichen Beitrag zu einer Debatte leistet, wie sie an einer Hochschule stattfinden soll. Oder ist der Post so radikal formuliert, dass er eine fruchtbare Diskussion von vornherein abschneidet?
Das NRW-Innenministerium und die HSPV sehen das so, Aslan und ihr Rechtsanwalt widersprechen: Laut Antragsbegründung sprechen der erste Satz des Tweets und der Umstand, dass Aslan selbst "Betroffene von Polizeikontrollen [sei], mutmaßlich allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes als nicht weiße Person", dafür, dass die über einen privaten Account publizierte Äußerung für eine Hochschullehrerin noch angemessen sei. Einen rechtsextremen Kern – nicht die Polizei im Allgemeinen – als "braunen Dreck" zu bezeichnen, bewege sich absolut im Rahmen des vernünftigen Diskurses, der klare Grenzen gegenüber rechten Positionen steckt.
Das VG Gelsenkirchen wird sich hier auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine Rufschädigung der Polizei – sodenn man eine solche annimmt – die Hochschule darin beeinträchtigt, ihre Aufgaben wahrzunehmen, wie das Land NRW meint. Dabei wird zu bewerten sein, ob Hass- und Drohkommentare, die sich unter Bezugnahme auf Aslans Tweet gegen die HSPV richteten, der Lehrerin zuzurechnen sind.
Aslan rügt zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Journalisten Stephan Anpalagan, der ebenfalls an der HSPV "Interkulturelle Kompetenz" lehrt. Er hatte in einem ebenso vielbeachteten Tweet Ende Juli dem Polizeigewerkschaftler und Bundespolizisten Manuel Ostermann geraten, als "Mitglied der Gestapo-Nachfolgeorganisation kleinere Brötchen [zu] backen".** Nach Gesprächen zwischen Anpalagan und der HSPV entschied man sich dafür, die Zusammenarbeit fortzusetzen. Aslan sieht ein klärendes Gespräch auch in ihrem Fall als mildestes und angemessenes Mittel an.
Eilverfahren ist Fingerzeig für das Hauptsacheverfahren
Soweit die HSPV zur Begründung ihrer Entscheidung, den Lehrauftrag zu widerrufen, auch auf ältere Tweets von Aslan (u.a. aus 2021) zurückgreift, bemängelt der Eilantrag, dass dies keine "nachträglich eingetretenen Tatsachen" seien, welche der Erteilung des Lehrauftrags entgegengestanden hätten und daher gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG zu seinem späteren Widerruf berechtigten. Dass Aslan nicht nur Lehrerin ist, sondern sich auch auf Twitter politisch gegen Rassismus engagiere, sei bei Erteilung des Lehrauftrags klar gewesen.
Schließlich steht auch noch in Streit, ob der Widerruf des Lehrauftrags auf einen in dessen Erteilungsbescheid enthaltenen Widerrufsvorbehalt gestützt werden kann. Diesen hält Aslan für rechtswidrig, weil die HSPV bei Erlass dieser Nebenbestimmung kein Ermessen ausgeübt habe und ihr hierzu keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, wie es das VwVfG erfordere.
Wie das VG Gelsenkirchen die zahlreichen Rechtsfragen beantworten wird, ist völlig offen. An sich wird erst das Hauptsacheverfahren Klarheit bringen, ob die Entziehung des Lehrauftrags rechtmäßig war. Jedoch wird die Entscheidung über den Eilantrag ein Fingerzeig sein: Denn die vorläufige Bewertung des Gerichts im Eilverfahren bezieht sich nur auf Tatsachen, Rechtsfragen hingegen klärt das Gericht auch im einstweiligen Rechtsschutz umfassend. Vorliegend dürfte es vor allem um Letztere gehen, der Sachverhalt erscheint im Wesentlichen unstreitig.
Wann das VG seine Eilentscheidung verkündet, ist aktuell noch unklar.
* Zunächst hieß es hier "Mäßigungsverbot". Dabei handelte es sich um einen Verschreiber. (16.08.2023, 9:01 Uhr, Red.)
** Zunächst hieß es hier, Anpalagans Tweet hätte sich gegen die Gewerkschaft der Polizei gerichtet. Dies trifft jedoch nicht zu: Ostermann ist Mitglied der Deutschen Polizeigewerkschaft. (17.08.2023, 14:39, Red.)
"Brauner Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden": . In: Legal Tribune Online, 15.08.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52491 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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