LG Frankfurt: "NSU 2.0"-Pro­zess startet im Februar

05.01.2022

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hatte Ende Oktober Anklage gegen den mutmaßlichen Verfasser der Drohschreiben "NSU-2.0" erhoben. Die Hauptverhandlung startet am 16. Februar 2022.

Der Prozess gegen den mutmaßlichen Absender der "NSU 2.0"-Drohschreiben beginnt mit der Anklageverlesung am 16. Februar 2022 am Landgericht (LG) Frankfurt (Az. 5/17 KLs - 6190 Js 216386/21 (24/21)). Das Gericht eröffnete die Hauptverhandlung per Beschluss am 27. Dezember 2021.

Der angeklagte Mann soll eine Serie von Drohschreiben verschickt haben, die mit "NSU 2.0" unterzeichnet waren und so auf die rechtsextreme Terrorzelle Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) anspielten. Der damals 53 Jahre alte Mann wurde im Mai 2020 in seiner Berliner Wohnung festgenommen. Der Angeklagte soll zwischen August 2018 und März 2021 insgesamt 116 selbst verfasste Drohschreiben verschickt haben - per E-Mail, Fax oder SMS. Dabei habe er regelmäßig die Grußformel "Heil Hitler" verwendet sowie sich selbst "SS-Obersturmbannführer" genannt.

Empfänger:innen waren Privatpersonen, Personen des öffentlichen Lebens sowie Behörden und Institutionen. Auch die Rechtsanwältin Seda Başay-Yıldız, die im NSU-Prozess Angehörige der Mordopfer der rechtsextremen Terrorgruppe vertrat und Rechtsbeistand des islamistischen Gefährder Sami A. ist, erhält wegen ihrer Mandate Drohbriefe. Die Schreiben enthielten Ausdrücke wie "Abfallprodukte", "Volksschädling" oder drastische Schimpfwörter gegen Menschen mit türkischen Wurzeln. Gedroht wurde unter anderem mit "Verpiss dich lieber, solange du hier noch lebend rauskommst" oder damit, dass Familienangehörige "mit barbarischer sadistischer Härte abgeschlachtet" würden.

Dem Mann werden in der 120 Seiten langen Anklageschrift in 67 Fällen Folgendes vorgeworfen: Beleidigung, versuchte Nötigung, Bedrohung, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, Verbreiten von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften sowie ein Verstoß gegen das Waffengesetz.

cp/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 05.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47118 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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