Eine Beamtin hat teilweise erfolgreich auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung geklagt. Eine Gemeinde muss der 1953 geborenen Frau rund 5900 Euro zahlen, entschieden die Lüneburger Richter am Dienstag.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) ist die beklagte Gemeinde verpflichtet, an die Beamtin eine Entschädigung und Schadensersatz in der genannten Höhe zu zahlen. Bei der Besetzung der Stelle des Ersten Gemeinderates seien die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu beachten gewesen. Nach Maßgabe dieses Gesetzes hätte keiner der Bewerber um die freie Stelle wegen seines Alters benachteiligt werden dürfen (Urt. v. 10.01.2012, Az. 5 LB 9/10).
Die Klägerin, die in einer niedersächsischen Stadt als Beamtin tätig ist, hatte sich bei der beklagten Gemeinde erfolglos um die im September 2006 ausgeschriebene Stelle des Ersten Gemeinderates, der der allgemeine Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters ist und für acht Jahre gewählt werden sollte, beworben. Insgesamt konkurrierten achtzehn Personen um diese Stelle. Der Rat der Gemeinde wählte den von dem Bürgermeister vorgeschlagenen Bewerber aus und ernannte ihn zum Ersten Gemeinderat.
Bürgermeister soll Beamtin wegen ihres Alters nicht berücksichtigt haben
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Bürgermeister habe vor der Auswahlentscheidung erklärt, dass sie wegen ihres Alters für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht komme. Dies stelle eine unmittelbare Benachteiligung wegen ihres Alters dar und rechtfertige die Gewährung von Entschädigung und Schadensersatz nach den Bestimmungen des AGG. Vor dem Verwaltungsgericht war die Klägerin mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen. Ihre Berufung vor dem OVG hatte dagegen teilweise Erfolg.
Der 5. Senat ist nach Anhörung der Klägerin und des Bürgermeisters der beklagten Gemeinde sowie nach Vernehmung eines ehemaligen Ratsherrn der Gemeinde und eines ehemaligen Landrates zu der Überzeugung gelangt, dass die Beamtin allein aufgrund ihres Alters von vornherein aus dem Auswahlverfahren um die Stelle des Ersten Gemeinderates ausgeschlossen worden ist. Diese Verfahrensweise habe gegen die Vorschriften des AGG verstoßen. Der Klägerin stehe deshalb ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu.
Da nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin bei einer benachteiligungsfreien Auswahl vom Rat der beklagten Gemeinde gewählt worden wäre, dürfe die Entschädigung allerdings drei Monatsgehälter nicht übersteigen. Der Senat hielt die Gewährung der höchstmöglichen Entschädigung nicht für gerechtfertigt. Nach den Umständen dieses Einzelfalls sei vielmehr eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes angemessen und ausreichend.
tko/LTO-Redaktion
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Niedersächsisches OVG: . In: Legal Tribune Online, 10.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5271 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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