In Göttingen darf auch weiterhin nicht immer und überall öffentlich Alkohol getrunken werden. Ein entsprechendes Verbot sei rechtmäßig, entschied das Niedersächsische OVG am Freitag.
Die betroffene Nikolaistraße habe sich vor dem Verbot zur Partymeile entwickelt, so das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG). Das hätte zu mehr Straftaten und massiven Verschmutzungen geführt. Seit dem Verbot habe sich die Situation jedoch erheblich beruhigt. Zudem hätten vorangegangene Appelle an Imbissbuden und Kiosken zur freiwilligen Selbstbeschränkung nicht gefruchtet.
Der Schutz der Anwohner sei höher zu bewerten, als das Interesse des Partypublikums die ganze Nacht hindurch, Alkohol trinken zu können (Urt. v. 30.11.2012, Az. 11 KN 187/12).
Im Mai hatte der Rat verboten, in einem bestimmten Bereich der Stadt am Wochenende sowie zu bestimmten Feiertagen nächtens draußen zu zechen. Die Anwohner in dem Wohngebiet hätten ein Recht auf Nachtruhe.
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der seine bürgerleichen Freiheiten durch die Verordnung verletzt sah.
dpa/tko/LTO-Redaktion
Niedersächsisches OVG zur Partymeile: . In: Legal Tribune Online, 30.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7684 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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