Eltern können auch für verheirateten Nachwuchs Kindergeld beziehen. Der Anspruch für ein volljähriges Kind erlischt nicht nach dessen Eheschließung. Dabei ist unerheblich, wie viel der Ehemann verdient, entschied das niedersächsische FG in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.
Mit der Heirat tritt keine Änderung ein, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich ist. Damit gab das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in Hannover einem Vater Recht, dem das Kindergeld nach der Heirat seiner Tochter verweigert worden war (Urt. v. 22.08.2013, Az. 6 K 187/13).
Die Tochter des Klägers macht eine Ausbildung zur Friseurin, wodurch sie jährlich 5.700 Euro verdient. Da ihr Ehemann allerdings 30.000 Euro brutto verdient, verweigerte die Familienkasse dem Vater das Kindergeld. Hiergegen legte der Vater zunächst erfolglos Einspruch ein. Die Behörde war der Auffassung, dass die Höhe der Unterhaltsleistungen, die die Tochter von ihrem Ehemann beanspruchen könne, einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ausschließe.
Das Gericht sah das anders. Denn für Kinder bis 25 Jahren bestehe whährend der Berufsausbildung nach §§ 62,63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG ein Anspruch auf Kindergeld. Der Anspruch entfalle nicht dadurch, dass die Tochter von ihrem Ehemann Unterhalt beanspruchen könne. Eine solche Einschränkung sehe das Gesetz nicht vor. Auch die Höhe der Ausbildungsvergütung sei für den Kindergeldanspruch nicht maßgeblich, da der Gesetzgeber § 32 Abs. 4 S. 2 EStG in der alten Fassung zum 1. Januar 2012 aufgehoben habe.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das FG die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.
una/LTO-Redaktion
Niedersächsisches FG zum Kindergeld: . In: Legal Tribune Online, 18.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9580 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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