Nach einem delikaten Streit zwischen einem Schnapshersteller und dem DPMA hat das BPatG in München entschieden, dass das Wort "FICKEN" als Wortmarke angemeldet werden darf. Der klagende Getränkehersteller hatte damit mehr Erfolg als seine Konkurrenten: Ähnlich pikante Begrifflichkeiten wurden bereits abgelehnt.
Die angemeldete Marke verletzt nach Ansicht des Bundespatentgerichts (BPatG) das "durch die fortschreitende Liberalisierung der Anschauung über Sitte und Moral beeinflusste Scham- und Sittlichkeitsempfinden des Allgemeinverkehrs, an den sich die beanspruchten Waren wenden, nicht in völlig unerträglicher Weise".
Ein solcher Verstoß wollen die Richter dann annehmen, wenn die Marke über eine bloße Geschmacklosigkeit hinaus sexuelle Aussagen enthält, die massiv (z.B. geschlechtsspezifisch) diskriminierend und/oder die Menschenwürde beeinträchtigend sind oder jedenfalls ernsthaft so verstanden werden können. Davon könne hier nicht ausgegangen werden: Das Wort "Ficken" sei in seinem Aussagegehalt geschlechtsneutral und damit nicht einseitig herabsetzend, so die Münchner Richter (Beschl. v. 03.08.2011, Az. 26 W (pat) 116/10).
"Ficken" auch im Wörterbuch
Ein Getränkehersteller hatte die Wortmarke für Bekleidungsstücke, Biere und alkoholische Getränke angemeldet. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) wies die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 Markengesetz (MarkenG) zurück, weil die Eintragung des Wortes "FICKEN" gegen die guten Sitten verstoße.
Der Schnapshersteller war aber mit seiner Beschwerde erfolgreich. Die Richter verwiesen in ihrer Begründung darauf, dass der Nachname "Ficken" sich 67 mal im Telefon finde. Weiterhin sei das Wort im DUDEN zu finden und bereits Bestandteil einer Reihe von Theaterstück- sowie Film- und Buchtiteln gewesen.
Der Getränkehersteller hatte damit mehr Glück als seine Kollegen: Es waren ebenfalls Spirituosenhändler, die in Markenrechtskreisen schon für Furore gesorgt hatten, weil sie die Marken "Schenkelspreizer" sowie "Busengrabscher" eintragen lassen wollten. Die Argumentationsstruktur ist stringent: Die Markenanmeldungen wurden abgelehnt, weil sie einseitig Frauen diskriminierten.
tko/LTO-Redaktion
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BPatG: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4287 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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