Der BGH hat entschieden, dass auch ein Sachverständigengutachten, das sich nicht unmittelbar auf die Wohnung des Mieters, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen bezieht, die formellen Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangen erfüllt.
Die klagende Vermieterin verlangte die Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Miete von ihrer Mieterin. Hierzu fügte sie dem Mieterhöhungsverlangen ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei. Dieses "Typengutachten" bezog sich nicht unmittelbar auf die Wohnung der beklagten Mieterin, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnung. Die Mieterin war der Ansicht, das zur Begründung herangezogene Sachverständigengutachten sei mangelhaft und stimmte der Mieterhöhung nicht zu.
Das Amtsgericht gab der auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichteten Klage der Vermieterin statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Mieterin wies das Landgericht zurück.
Die Mieterin hatte auch in der Revision keinen Erfolg. Mit Urteil vom 19.05.2010, Az. VIII ZR 122/09 stellt der VIII. Zivilsenat fest, dass das Mieterhöhungsverlangen der Vermieterin die formellen Anforderungen des § 558a BGB erfüllt. Nach dieser Vorschrift sollen dem Mieter in dem Mieterhöhungsverlangen die Tatsachen mitgeteilt werden, die er zur Prüfung der begehrten Mieterhöhung benötigt.
Das Beifügen eines Sachverständigengutachtens erfüllt die Begründungspflicht, wenn der Sachverständige eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete trifft und die zu beurteilende Wohnung in das ortsübliche Preisgefüge einordnet.
Der Mieter werde auch durch ein Typengutachten in die Lage versetzt, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise zu überprüfen.
Mieterhöhungsverlangen: . In: Legal Tribune Online, 17.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/559 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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