Das Volksbegehren Mietenstopp in Bayern ist mit einer Verfassungsbeschwerde am BVerfG gescheitert. Die Beauftragten des Volksbegehrens können sich nicht auf Grundrechte berufen, hieß es.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem bayerischen Volksbegehren für einen sechsjährigen Mietenstopp nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde der Initiatoren des Volksbegehrens "#6 Jahre Mietenstopp" sei unbegründet, hieß es in dem am Mittwoch veröffentlichten, nicht anfechtbaren Beschluss aus Karlsruhe (Beschl. v. 21.12.2021, Az. 2 BvR 1844/20).
Das nicht zustande gekommene Volksbegehren hatte mithilfe eines entsprechenden Gesetzes die Miethöhe in 162 bayerischen Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt begrenzen wollen. Nach dem Entwurf hätten Vermieter sechs Jahre lang die Miete nicht mehr erhöhen dürfen. Ausnahmen sollte es nur geben, wenn die Miete unter 80 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt oder wenn Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Hinter dem Volksbegehren standen maßgeblich der Mieterverein sowie die Parteien SPD und die Linke.
Das Bayerische Innenministerium ließ das Volksbegehren mit dem Argument nicht zu, dass ihm die entsprechende Gesetzgebungsbefugnis fehle: Das Mietrecht sei Sache des Bundes, bayerische Volksbegehren seien jedoch nur für Landesgesetze zulässig.
Diese Sicht teilte schon der Bayerische Verfassungsgerichtshof. Das Münchner Gericht sah zudem keinen Anlass, die Frage der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Land wie gewünscht dem BVerfG zur Klärung vorzulegen. Die Beschwerdeführer rügten deshalb einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in der Ausprägung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) und einen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
BVerfG: Keine Träger der Grundrechte
In Karlsruhe fanden die Initiatoren jedoch ebenfalls keine Unterstützung. Die Verfassungsbeschwerde sei nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie jedenfalls unbegründet sei, so das BVerfG. Die Beschwerdeführer seien als Beauftragte des Volksbegehrens nicht Träger materieller Grundreche.
Da die Beschwerdeführer als Beauftragte des Volksbegehrens tätig geworden sind, machen sie laut Gericht nicht die Beeinträchtigung der ihnen als natürliche Personen zustehenden Rechte geltend, sondern eine Verletzung der mit dem Volksbegehren verbundenen Kompetenzen. Zudem sei ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich, hieß es zur Begründung.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht an: . In: Legal Tribune Online, 03.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47409 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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