Begeht der Arbeitgeber bei Erstattung einer Massenentlassungsanzeige Fehler, werden diese auch nicht durch einen bestandskräftigen Bescheid der Agentur für Arbeit geheilt. Die Arbeitsgerichte können demnach trotz des Bescheides die Unwirksamkeit der Anzeige feststellen.
Die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats ist Voraussetzung für eine wirksame Massenentlassungsanzeige, so die Richter das Bundesarbeitsgerichts (BAG) in ihrem Urteil vom Donnerstag (Urt. v. 28.06.2012, Az. 6 AZR 780/10).
Der beklagte Arbeitgeber hatte eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet, ohne die erforderliche Stellungnahme beizufügen. Der Betriebsrat erklärte allerdings schriftlich gegenüber der Behörde, er sei darüber informiert, dass eine Massenentlassungsanzeige abgesandt worden sei.
Die Vorinstanzen hatten bereits die Kündigungen für unwirksam befunden. Das BAG bestätigte nun diese Entscheidungen. Es sei Voraussetzung, dass der Massenentlassungsanzeige eine Stellungnahme des Betriebsrates, ersatzweise ein Interessensausgleich mit Namensliste beigefügt werde. Die bloße Bestätigung des Betriebsrates stelle keine abschließende Meinungsäußerung zu den angezeigten Kündigungen dar. Der Bescheid der Agentur für Arbeit habe diesen Formfehler nicht geheilt.
una/LTO-Redaktion
BAG zur Massenentlassung: . In: Legal Tribune Online, 28.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6495 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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